Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.07.1997 – 1 StR 339/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 339/97 vom
/ b& - 8. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Massimo P um , geboren am MED 197 0 in EMEEEED (Italien),
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 8. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß unter Einbeziehung der Strafe des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 1996 - 8 Cs 38/96 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt
wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch in vorliegender Sache keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Bei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 31. Januar 1996 - 8 Cs 38/96 - gemäß SS 55, 53 Abs. 2 StGB einzubeziehen war. Durch jene Verurteilung war wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand, Kör-
perverletzung und Bedrohung, gegen den Angeklagten eine Ge-
samtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 DM festge-
setzt worden.
Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist vom
10. April 1997 bis 8. Juni 1997 erfolgt.
Die Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung zu-
grundeliegt, beging der Angeklagte am 14. Oktober 1995.
Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des ihm nach S§§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewußt war (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 395/85). Hierdurch ist der Angeklagte auch beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, was - wie die Urteilsgründe hervorheben - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung absehbar war. Der Senat sieht davon ab, das Urteil
wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat er eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt, auf die
die verbüßte Ersatzfreiheitssträfe anzurechnen ist. Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Landau