Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 24.02.1983 – 1 StR 55/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 55/83 BESCHLUSS 24.2
in der Strafsache
gegen
den Kellner Solon S EEE aus
LEE, geboren an @. EEE 1955 in ACER (Griechenland),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
LL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch
a) der wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe;
b) der Gesamtfreiheitsstrafe.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründests
Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, geht das Landgericht allein deshalb von einem besonders schweren Fall aus, weil das gehandelte Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darstelle; darauf, daß der Angeklagte nur Gehilfe war, geht die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ein. Das läßt besorgen, sie habe übersehen, daß die Voraussetzungen des besonders schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Daß die Strafkammer, soweit sie den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhrt von Betäubungsmitteln verurteilt hat, unzulässigerweise altes und neues Betäubungsmittelstrafrecht kombiniert hat (vgl. BGHSt 24, 95, 97; Beschl. vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82; Urt. vom 14. Januar 1983 - 2 StR 599/82), beschwert den Angeklagten nicht.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth