Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 09.08.1984 – 4 StR 381/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7.8. 2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_381/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Lothar Kurt H mE zus Reini, dort geboren am EEEB 1958, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,

Ar

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal

Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ie»

als Vertrerin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 1984 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen,

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Anlaß zur Erörterung gibt das Urteil dem Senat insoweit, als der junge Mann namens "Franco", auf dessen Aufforderung der Angeklagte die Betäubungsmittel besorgt hat, "möglicherweise mit der Polizei eng zusammengearbeitet hat" (UA 26). Diesen Umstand hat das Schwurgericht im Rahmen der

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Strafzumessung beachtet (UA 30). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat es sich deswegen nicht gehindert gesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einsatz polizeilicher Lockspitzel (agent provocateur) und anderer V-Personen zu einer wirksamen Bekämpfung der besonders gefährlichen und nur schwer aufklärbaren Rauschgiftkriminalität notwendig und zulässig, soweit sich das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen bewegt. Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können. Das ist nur bei erheblicher Einwirkung der Fall, wenn das tatprovözierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Übergewicht erlangt, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt, der Täter gewissermaßen "zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt" wird (vgl. u.a. Urteile vom 15. April 1980 - 1 StR 107/80 - in NJW 1980, 1761, vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80 - in NStZ 1981, 70 und vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 in NJW 1981, 1626; Beschlüsse vom 13. November 1981 - 2 StR 242/81 - in NStZ 1982, 126 und vom 23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81 -; Urteile vom 23. September 1982 - 2 StR 370/83 - in StrVert 1984, 4 und vom 17. Oktober 1983 - GSSt

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1/83 - in BGHSt 32, 115, 121/122 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall würde sich der Staat dem Vorwurf widersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aussetzen, wenn er es gleichwohl unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn auf den Weg des Rechts zurückzuführen (Beschluß vom 23. Dezember 1981 -

2 StR 742/81 - in NStz 1982, 156),

Die Rechtsprechung hat bisher noch kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Einwirkung von Lockspitzeln oder anderen polizeilichen Vertrauensleuten auf den Täter sachgerecht unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips und des Schuldprinzips beurteilt werden können. In Grenzfällen mehr oder weniger intensiver Einwirkung auf den Täter werden sich Wertungsunterschiede kaum vermeiden lassen, Ob als Folge davon ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot im Sinne eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses (so insbesondere der 2. Strafsenat des BGH in NJW 1981, 1626 und in NStz 1982, 126) oder ein persönlicher Strafausschließungsgrund für den Täter (dazu neigt der 5, Strafsenat des BCH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 19853 - 5 StR 634/83 -) anzunehmen wäre, oder auf welche andere Weise der vom Senat ins Auge gefaßten möglichen Verwirkung des staatlichen Strafausspruchs (NStZ 1981, 70) - etwa durch Absehen von Strafverfolgung entsprechend dem Grundgedanken des § 154 c StPO im Falle der Nötigung oder Erpressung - Rechnung getragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenfalls

braucht nicht näher eingegangen zu werden auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23, Mai 1984 - 1 StR 148/84 - (zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt), der die Lösung des Problems allein in den Bereich der Strafzumessung verlagern will, was in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, wogegen allerdings in Grenzbereichen Bedenken bestehen, da der 1. Strafsenat ersichtlich ein Absehen von Strafe bei der Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen ablehnt. Denn eine übergewichtige Einwirkung des Lockspitzels auf den Angeklagten in dem ausgeführten Sinne hat nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vorgelegen.

Der eng mit der Polizei zusammen arbeitende junge Mann namens "Franco" hat allerdings zunächst nicht unerheblich auf den Angeklagten eingewirkt, als er ihn zum ersten Mal aufforderte, Haschisch zu besorgen. Nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten hat Franco nämlich durchblicken lassen, "er würde sonst dem Arbeitgeber des Angeklagten von dessen Vorstrafen berichten. Aus Angst, Franco würde seine Drohung wahrmachen, besorgte der Angeklagte für ihn für 50 DM Haschisch " (UA 7). Diese Drohung hat Franco indessen in den weiteren Treffen mit dem Angeklagten nicht wiederholt. Sie kann auch von diesem nicht als unwiderstehlich empfunden worden sein; denn als Franco die 50 DM bezahlte und ihn bat, nunmehr Kokain und Heroin zu besorgen, hat der Angeklagte dieses Ansinnen abgelehnt, ohne daß Franco seine Drohung wahrgemacht hätte, Als

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Franco dann einige Zeit später erneut an den Angeklagten herantrat und ihn aufforderte, 1 kg Haschisch für seine Freunde zu besorgen und ihm für seine Bemühungen "ein paar Mark und die sofortige Bezahlung seiner Unkosten" versprach (UA 7), hat der Angeklagte von sich aus und, ohne daß Franco ihn gedrängt oder sich sonst eingeschaltet hätte, eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt, Er besorgte sich in einer Gaststätte in Solingen die Telefonnummer eines Dealers, bestellte bei ihm das Haschisch, vereinbarte mit ihm die Übergabemodalitäten, lieh sich bei seinem Arbeitgeber unter einem Vorwand 4.000 DM, traf sich in Wuppertal-Elberfeld mit dem Dealer, übernahm von ihm eine Tragetasche mit 9 Tafeln Haschisch, prüfte das Rauschgift und bezahlte schließlich die verlangten 6.000 DM. Dann versteckte er das Rauschgift in seiner Wohnung und in seinem Garten und vereinbarte mit Franco die weitere Abwicklung des Geschäftes, die schlißlich zu dem

hier ebenfalls zur Aburteilung stehenden Vorfall vor dem Remscheider Hauptbahnhof geführt hat. Selbst wenn der Angeklagte, was das Schwurgericht als unwiderlegt ansieht, tatsächlich auch jetzt noch befürchtet haben sollte, daß sein Arbeitgeber "ansonsten über Franco von seinen Vorstrafen erfahren würde" (UA 8), kann bei diesem geschilderten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß

das eigene strafbare Verhalten des Angeklagten, gemessen an einer ungleich gewichtigeren Einwirkung des Lockspitzels, in den Hintergrund getreten wäre und ihn gewissermaßen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt hät-

te,

Auch die Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 und 3 StGB, § 315 Abs. 3 StGB und § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB wird von den Feststellungen getragen. Da die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Tat gehört, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend den Feststellungen in den Urteilsgründen berichtigt und ergänzt.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Goydke