§ 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154c#abs-1 (1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154c#abs-2 (2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 154c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.11.2021 – 1 StR 397/21Mordmerkmal der Heimtücke bei tödlichem Gegenangriff des Erpressungsopfers; Notwehr gegen einen ErpresserZitiert von 2
- BGH, 12.02.2003 – 1 StR 403/02Mordmerkmal der Heimtücke: Kein heimtückisches Handeln des sich wehrenden Erpressungsopfers bei einem Gegenangriff in fortbestehender Notwehrlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 09.08.1984 – 4 StR 381/84
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