Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 06.02.1981 – 2 StR 370/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
RGHSt: nein 6... StGB 1975 § 26; StPO 1975 § 8 136 a, 206 a, 260 Abs. 3 Zur Frage der Strafverfolgung des Täters in Fällen der Anstiftung durch einen polizeilichen agent provocateur.,
Pd
Nachschlagewerk: ja RGHSt: nein
6...
Zur Frage der Strafverfolgung des Täters in Fällen der Anstiftung durch einen polizeilichen agent provocateur.,
BGH, Urt. v. 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 - LG Lahn-Gießen -
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 370/80 URTEIL
in ler Strafsache
gegen
den berufslosen Ferit PD EB zus TB geboren ar EB 19:1 in Hu Türkei,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Februar 1981 in der Sitzung vom 6. Februar 1981, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gg aus EEE und Rechtsanwalt Em au: um
als Verteidiger in der Verhandlung vom 4. Februar 1981,
Justizangestellte gu
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 31. Januar 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; zugleich hat es die Einziehung der sichergestellten Heroinzubereitung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der nicht vorbestrafte, unbescholtene, des Handels mit Rauschgift bis dahin nicht verdächtige Angeklagte von dem Zeugen N "auf gut Glück! angesprochen und gefragt, ob er ihm "eine größere Menge Heroin liefern könne", New, der damals selbst einem Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt war, hatte der Polizei erklärt, er wolle sich bemühen, Rauschgifthändler zu ermitteln, zu benennen und bei ihrer Überführung behilflich zu sein, Dafür waren ihm von der Polizei im Erfolgsfall finanzielle Zuwendungen versprochen worden; außerdem erhoffte er sich von seiner Tätigkeit Vorteile in dem gegen ihn anhängigen Verfahren. Der Angeklagte lehnte das Ansinnen Ns zunächst ab, versprach ihm dann aber, "sich einmal umzuhören"., In den beiden folgenden Wochen führte er zwei Gespräche nit Nm deren Ergebnis darin bestand, daß er ihm 100 3 Heroin zum Preise von 12.000 bis 13.000 DM anbot. Neue unterrichtete daraufhin die Polizei, die ihn Verhaltensmaßregeln erteilte, "Vorzeigegeld" gab, die Geschäftsabwicklung observierte und den Angeklagten bei der Übergabe des Heroins festnahn.
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4. Der vorliegende Fall gibt Anlaß zur Prüfung, ob ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis der Verfolgung des Angeklagten deshalb entgegensteht, weil er von einem polizeilich gelenkten Lockspitzel (agent provocateur) zu der Straftat angestiftet worden ist. Diese Frage muß im Ergebnis verneint werden.
a) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört, der Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Grundsatz geboten und rechtmäßig (BGH GA 1975, 333; BGH NUW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; ferner BGH, Urteile vom 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80 - und 21. Oktober 1980 - 1 StR 477/80).
b) Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es ist anerkannt, daß dem tatprovozierenden Verhalten des Lockspitzels Grenzen gesetzt sind, deren Außerachtlassung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß in das Strafverfahren gegen den Täter hineinwirken würde (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 163 Rdn. 32). Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können; wesentlich für die Beurteilung sind dabei Grundlage und Ausmaß des gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremägesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt (BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 477/80).
c) Nach diesen Wertungsgesichtspunkten kommt aber hier ein zugunsten des Angeklagten wirkendes Verfahrenshindernis
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nicht in Betracht. Zwar stand der Angeklagte, als Now ihn "auf gut Glück" um die Lieferung einer größeren Menge Heroin bat, nicht im Verdacht, bereits mit Rauschgift gehandelt zu haben oder sich am Rauschgifthandel beteiligen zu wollen. Indessen genügt das Fehlen eines solchen Verdachts für sich genommen noch nicht, die Zulässigkeit der Strafverfolgung wegen der dann begangenen Tat in Frage zu stellen.
Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn der agent provocateur in nachhaltiger Weise auf den Täter einsewirkt hätte, um ihn zur Begehung der Straftat zu bestimmen. Bei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung - kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt.
Hat ein im Auftrag oder mit Billigung staatlicher Behörden tätiger agent provocateur den Täter erst durch eine - im beschriebenen Sinne - erhebliche Einwirkung vom Wege des Rechts abgebracht, so setzte sich der Staat dem Vorwurf widersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aus, wenn er es nun unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn wieder auf den Weg des Rechts zurückzuführen. Dies kann innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkungen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet.
Die Voraussetzungen dieses Verfahrenshindernisses sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen und dem im Wege des Freibeweises mitzuberücksichtigenden Akteninhalt hatte NE auf den Angeklagten nicht in nachhaltiger Weise
eingewirkt, um ihn zur Beschaffung, zum Verkauf und zur Übergabe des Heroins zu bestimmen. Dessen bedurfte es nicht. Der Angeklagte war vielmehr - trotz anfänglicher Ablehnung des an ihn gestellten Ansinnens - alsbald bereit, mit N ins Geschäft zu kommen. Dies zeigt sich darin, daß er N@EB schon bei dem ersten Treffen versprach, "sich einmal umzuhören"; damit hatte er seine allgemeine Bereitschaft zur Mitwirkung kundgetan und selbst den Weg zu jenen Gesprächen gewiesen, die in den beiden folgenden Wochen zum Abschluß des Rauschgifthandels führten. Danach konnte Ne davon ausgehen, daß der Angeklagte yon sich aus das Nötige tun werde, um das Geschäft zustandezubringen; er brauchte den Angeklagten von da an nicht mehr zu beeinflussen, um ihn zur Tat erst geneigt zu machen. Bei dieser Sachlage steht der Strafverfolgung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kein Verfahrenshindernis im Wege.
2, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit die Revision meint, der Zeuge NER Hätte als Tatbeteiligter gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, verkennt sie, daß sich diese Vorschrift nur auf die strafbare Tatbeteiligung bezieht; wer aber als polizeilicher Lockspitzel einen anderen zu einem Rauschgiftgeschäft bestimmt, um der Polizei die Überführung des Täters und die Sicherstellung des Rauschgifts zu ermöglichen, macht sich nicht strafbar (BGH, Urteile vom 13. März 1974 - 1 StR 657/72 -, 27. August 1974 - 1 StR 300/74 - und 18. März 1975 - 1 StR 559/74 -).
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
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3. Die auf die Sachbeschwerde hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgemäß war seine Revision zu verwerfen.
Schumacher Meyer Maier
Theune Niemöller