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BGH Urteil vom 11.09.1980 – 4 StR 16/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 5. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 16/80 URTEIL AAık, |

in der Strafsache

gegen

1. Hans-Dieter KB zus SP, geboren am GEB 1945 in xp

2. Heinz-Gerd L EB aus CO, 2eboren am EEE 1950 ir zum.

wegen versuchter Brandstiftung u.a.

5

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. September 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Knoblich Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB au: EEEEEER

als Verteidiger des Angeklagten Kg, Rechtsanwalt EEE au: U als Verteidiger des Angeklagten Lg. Justizhauptsekretärin WB in der Verhandlung, Justizangestellter @ß@ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. August 1979

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 - PH

Gründe§

. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 und 2 StGB zu Je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und dem Angeklagten Kb außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

I. Die Sachbeschwerden greifen dur d.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Angeklagten von Wilhelm Kö@WP, ersichtlich einem Lockspitzel der Polizei, überredet, für 10.000 DM Belohnung die Discothek "SD sww' in (Ein Brand zu setzen. Kö natte sie auf eine angeblich von ihnen begangene Inbrandsetzung einer Bar im Aachener Raum angesprochen und ihre "tadellose saubere Arbeit" dort gelobt, ohne daß sie sich zu dieser Tat bekannten. Nachdem sie im engen Kontakt mit Kö und den angeblichen Besitzern der Discothek, in Wirklichkeit Kriminalbeanmten, die ihnen notwendig erschienenen Vorbereitungen getroffen hatten, begleitete sie Kö: nachdem er sie zuvor zum Weitermachen überredet hatte, in der Nacht zum 3. Februar 1979 in einem anderen Kraftfahrzeug bis unmittelbar in die Nähe des Tatortes. Die Angeklagten begaben sich mit fünf mit Benzin gefüllten Kanistern zum Hinterausgang der Discothek, den sie entgegen der Absprache verschlossen fanden. Bei dem Versuch, diese Türen zu öffnen, wurden sie von Kriminalbeamten festgenommen.

Die Angeklagten, die diesen äußeren Sachverhalt einräumen, haben sich im Laufe der mehrtägigen Hauptverhandlung unter

anderem dahin eingelassen, sie seien von Kö mit Erschießen mit einer Pistole bedroht worden, als sie sich in der Tatnacht ihm gegenüber geäußert hätten, daß sie von der Tat Abstand neh. men wollten; deshalb sei es ihnen nicht möglich gewesen, von der ursprünglich geplanten Tat abzusehen. Das Landgericht hat diese Einlassung unter Hinweis darauf, daß sie "erst am Ende des Prozesses aufgestellt worden" sei, als Schutzbehauptung gewertet.

Im unmittelbaren Anschluß daran führt das Urteil (UA 8) aus: "Im übrigen geht die Kammer jedoch davon aus, daß die eige. nen Angaben des Angeklagten IB, die dieser in seiner Strafanzeige vom 8. August 1979, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Bl. 324, 325 d.A.), die der Verteidiger zum Gegenstand eines Beweisamtrages gemacht hat, wahr sind und unterstellt sie als richtig". Das ändere jedoch nichts daran, daß sich die Angeklagten zur Begehung der Tat hätten verleiten lassen, da sie die Entscheidung letztlich in der Hand behalten hätten, nachdem Kö sie vor der Discothek allein gelassen habe. Selbst wenn KögD sich mit seinem Pkw, einem Mercedes 450, noch in der Nähe aufgehalten hätte, wäre es ihnen aufgrund der erheblich größeren Wendigkeit ihres eigenen Fahrzeugs, eines Morris Mini Innocenti 90 L, möglich gewesen, innerhalb einer Ortschaft sehr schnell dem dort schwerfälligeren Mercedes davofzufahren.

Mit Recht beanstanden die Revisionen diese Erwägungen, mit denen das Landgericht aus den §§ 261 und 267 StPO folgende sachlichrechtliche Grundsätze außer acht läßt. Urteilsgründe müsse! aus sich selbst heraus verständlich sein (BGH, Urteil vom 4, September 1979 - 5 StR 445/79). Jegliche Bezugnahme, insbe sondere auch auf den Akteninhalt, durch die die nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahrensrechtlich vorgeschriebene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll, nimmt dem Revisionsgerich die Möglichkeit, die Entscheidung des Tatgerichts rechtlich

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nachzuprüfen (RGSt 66, 1, 4; BGH LM § 352 Nr. 4) und damit der ihm gestellten Aufgabe (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 bei Dallinger MDR 1971, 898) gerecht zu werden. Da das Landgericht den Inhalt der Strafanzeige und des darauf bezogenen

stellten Tatsache nicht beurteilen, Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die weiteren Urteilsausführungen 1äßt sich nicht ausschließen, daß diese Tatsachen nicht in Einklang zu bringen sind mit der Überzeugung des Landgerichts, die Einlassung der Angeklagten, Kö habe sie mit einer Pistole zur Tatbegehung gezwungen, sei eine (unwahre) Schutzbehauptung. Ein solcher Widerspruch wäre auch nicht etwa rechtlich bedeutungslos, wie das Landgericht möglicherweise annimmt. Ob Sich die Angeklagten, als sie von Kö vor der Discothek alleine gelassen worden waren, noch anders hätten verhalten können, wenn sie wirklich gewollt hätten, läßt sich nur nach Feststellung des tatsächlichen Umfangs und der Auswirkungen

der Mercedes den ortsunkundigen Angeklagten den Fluchtweg abschneiden) beurteilen. Diese Beurteilungsgrundlage hätte sich das Landgericht so, wie der Fall liegt, verläßlich wohl nur durch die Vernehmung Kö als Zeuge verschaffen können. Konnte es Kö nicht vernehmen, hätte es nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (§ 261 StPO) zugunsten der Angeklagten von ihrer Einlassung als Urteilsgrundlage und nicht von einer Schutzbehauptung ausgehen müssen. Ohne Aufklärung des Sachverhalts insoweit läßt sich ‚Jedenfalls die

Diese sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.

II. Danach bedarf es keiner näheren Erörterung der Ver. fahrensrügen und der Sachbeschwerden im übrigen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

1. Für einen Vertrauensmann der Polizei, der, wie offensichtlich Kö, weder Beamter noch Angestellter (hauptberuflich mit festen Bezügen) der Kriminalpolizei ist, kann eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie § 54 Abs. 1 StPO sie voraussetzt, nur durch wirksame förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Art. 42 EGStGB i.F.d. Ges, vom 15. August 1974 - BGBl I 1942) begründet werden (BGH NJW 1980, 846; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 54 StPO Rdn. 9 m.w.Nachw.). Bei der gegebenen Sachlage wird sich das Landgericht im Interesse der Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) um die Aufklärung dieser Voraussetzungen für eine rechtmäßige Versagung der Aussagegenehmigung für Kögß unter Benutzung aller möglichen Erkenntnisquellen (wie z.B. Beiziehung der Akten, Gegenvorstellung bei der Polizeibehörde, vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1965 - 4 StR 239/65; OLG Hamm NJW 1970, 821; Kleinknecht, 34. Aufl. § 54 StPO Rdn. 10) bemühen müssen. Gelingt diese Aufklärung nicht oder stellt die Polizeibehörde (gleichwohl) Köster nicht als Beweismittel in irgend einer Form zur Verfügung, wird das Landgericht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verfahren müsse) wenn es nicht in Bezug auf den Inhalt ihrer Einlassung und/ oder ihre Glaubhaftigkeit zu anderen Erkenntnissen gelangt.

2. Gegen eine Verurteilung der Angeklagten könnten im übrigen folgende rechtlichen Bedenken bestehen: Es ist zwar feststehende, von der Wissenschaft überwiegend gebilligte

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Rechtsprechung, daß zur Bekämpfung besonders gefährlicher

und schwer aufklärbarer Kriminalität auf den polizeilichen Lockspitzel (agent provocateur) nicht verzichtet werden

kann. Andererseits steht Jedoch außer Frage, daß es Grenzen tatprovozierenden Verhaltens des Lockspitzels geben muß,

deren Nichtbeachtung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß "in das Strafverfahren hineinreichen" würde. Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können (BGHSt 24, 125, 131; 29, 109; BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; Lüderssen, Festschrift für Karı Peters, 1974 S. 349 ff; Kleinknecht,

34. Aufl. § 163 StPO Rän. 532 m.w.Nachw.). Das Landgericht wird deshalb den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufklären müssen (das Ausmaß des gegen die Angeklagten bestehenden Verdachts als Brandstifter; ihre Gefährlichkeit; Zweck und Einflußnahme des Wilhelm Kö auf ihren Tatentschluß; Umfang ihrer Tatbereitschaft; ihre eigenen, nicht von Kin gesteuerten Tataktivitäten; Kö@Ds weitere Einflußnahme auf die Durchführung der Tat; Umfang und Ernsthaftigkeit der festgestellten Rücktrittsüberlegungen und dergleichen). Erst dann wird abschließend beurteilt werden können, ob das Verhalten KögBs lediglich zu einer Konkretisierung eines bei den Angeklagten allgemein vorhandenen Entschlusses zur Inbrandsetzung von Versicherungsobjekten geführt und ob Kö auch in der Folgezeit keinen entscheidenden Einfluß auf die Begehung der abgeurteilten Tat gewonnen hat oder ob allein er die Angeklagten zur Tat und später auch dazu bestimmt hat, von ihrer Begehung nicht wieder Abstand zu nehmen - was sie nach den Urteilsfeststellungen wollten - und die Angeklagten damit von der Strafverfolgungsbehörde "zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt" wurden (Franzheim NJW 1979, 2014, 2015). Im letzteren Fall wäre die Grenze dessen überschritten, was,

an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gemessen, im

Interesse der Aufklärung von gefährlichen Serienstraftaten noch hingenommen werden könnte; dann wäre der staatliche Strafanspruch verwirkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80).

3. Im Falle einer Verurteilung wird das Landgericht die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 1. oder 2. Altern. StGB näher erörtern müssen.

Salger Hürxthal Knoblich Müller Goydke