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BGH Beschluss vom 13.11.1981 – 2 StR 242/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 242/81 BESCHLUSS an.

in der Strafsache

gegen

den Bautechniker Afrin GEB zu: "ei, geboren am EB 1355 in DaB / Albanien, : zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen dar Betäubungsmittelgesetz

HK

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklegten GC» wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Oktober 1980, soweit

es ihn betrifft, mit den Fertstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten CD wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen ?Techts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststell.ngen war der Angeklagte Ende November/Anfang Dezember 1980 von dem Iraner sn» um Vermittlung einer größeren Menge Heroins gebeten worden. Der Angeklagte war zu jener Zeit, schon seit etwa Mai 1980, heroinsüch:ig und bezog das zur Befriedigung seiner Sucht erfoderliche Heroin - zur Zeit der Kontaktaufnahme SB etwa 1,5 g täglich - unter anderem von dem inzwischen rechtskräftig abgeurteilten 16-jährigen Türken Ci. SB zndererseits war unter der Führung eines Kriminalbeamten als V-Mann für die Kriminalpolizei tätig und hatte den Angeklagten deswegen angegange ı, weil er dessen Heroin-

sucht bemerkt hatte und über ihn an Heroinverkäufer herankommen wollte. Im Verlauf weiterer Kontakte zwischen ED — — ) und GP perichtete dieser dem CD von den Kaufinteresse des su» in der ®rwartung, beim Zustandekommen eines Geschäfts selbst mindestens 10 g Heroin für seine Bemühungen zu erhalten. Auf Grund der Vermittlung des Angeklagten wurde am 18. Dezenber 1980 dem ss und einem als Käufer auftretenden Polizeibeamten der Verkauf von 500 g Heroin für 45.090 DM zugesagt. Bei

der Übergabe des Heroins wurde unter anderem der dabei mitwirkende Angeklagte festgenommen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, "er sei von dem Zeugen SB" in der Anbahnungsphase "regelrecht bedrängt worden, ihn mit Heroinverkäufern bekannt zu machen. ... Er - GB - habe aber ein solches Ansinnen lange Zeit strikt zurückgewiesen und sich schließlich nur deshalb bereit erklärt, weil er dringend Heroin gebraucht habe und ihm solches versprochen worden sei" (UA S. 6). Mit diesen Angaben hat sich die Strafkammer nicht befaßt. Soweit sie im Hinblick auf die Vorgeschichte eine "andersartige Schilderung des Zeugen SB" „iedersibt, diese "unterstützt (sieht) durch die Bekundung des Zeugen TB und dem Zeugen S Glaubwürdigkeit bescheinigt, bezieht sich dies allein auf die Dauer der Anbahnung des Geschäfts, auf den Zeitpunkt, zu dem seitens der Aufkäufer erstmals Geld vorgezeigt wurde, sowie auf Vorgänge bei der Heroinübergabe. Dagegen hat das Gericht weder mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sg» und die Polizeibeamten sich zu der oben wiedergegebenen Einlessung des Angeklagten geäußert haben, noch ob es sich selbst - etwa aufgrund anderer Umstände - eine eigene Überzeugung zu dieser Frage gebildet hat.

u KL

Darauf kam es aber an. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 - (NJW 1981, 1626) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ausgeführt:

"Bei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung - kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt. „.. Dies kann innerhalb einer rechts-Staatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafver-

Folgungsverbot, das die Wirkungen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet."

Soweit der Senat in diesem Zusammenhang den Fall erwähnt hat, daß der Lockspitzel den Täter durch erhebliche Einwirkung erst vom Weg des Rechts abgebracht hat, handelt es sich nur um ein Beispiel. Es schließt nicht aus, daß auch die Bestimmung einer heroinabhängigen und somit bereits in strafbarer Weise in die Drogenszene verstrickten Person - etwa wenn gerade ihre Sucht und der sich daraus ergebende Mangal an Widerstandskraft ausgenutzt wird - unzulässig sein Kann, vor allem wenn die Überlassung von Heroin als Belohnung für die Mitwirkung in Aussicht gestellt wird,

Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen ist dem Revisionsgericht die Prüfung, ob sich im vorliegenden Fall die Einwirkung auf den Angeklagten im

Rahmen des rechtlich Zulässigen gehalten hat, nicht möglich. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Da die vorliegende Sache ursprünglich mit einer Jugendsache verbunden war und die Jugendkamner bereits das Hauptverfahren eröffnet hatte, blieb - trotz zwischenzeitlich erfolgter Verweisung an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer - gemäß § 47 a JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichts bestehen (BGH, Beschl. v. 4. November 1981 - 2 StR 242/81). Der Senat verweist deshalb die Sache an eine Jugendkamnmer des Landgerichts.

Mösi Maier - Theune

Niemöller Zschockelt