Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 5 StR 283/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 x § 65lEd4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Ortwin Edmund C GENE zus TREE, geboren am. NEED 1955 in Hamm,

zur Zeit einstweilig untergebracht,

wegen Diebstahls

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

‘ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1984 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.

Gründe§

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt hat, obwohl die Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt,

Das Schöffengericht hat die Anklage vom 1. Juli 1983 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, sondern die Akten "gem.

§ 225 a StPO" dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob es die Sache übernimmt (Bl. 107 R d.A.). Das Landgericht hat darauf am 30. Dezember 1983 beschlossen: "Die Sache wird übernommen, § 225 a StPO" (Bl. 110 d.A.). Ein Eröffnungsbeschluß ist nicht ergangen.

Da das Schöffengericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet

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hatte, fand die Aktenvorlage an das Landgericht ihre Rechtsgrundlage nicht in § 225 a StPO, sondern in § 209 Abs. 2 StPO, Das Landgericht hätte deshalb über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und dabei nicht nur das zuständige Gericht bestimmen, sondern zunächst den hinreichenden Tatverdacht prüfen (§ 203 StPO) und den Gegenstand des Verfahrens festlegen müssen (§ 207 StPO).

Der Übernahmebeschluß kann den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen. Er enthält keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, daß es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse. Dadurch unterscheidet sich dieser Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen ein Verbindungsbeschluß auf die (schon begonnene oder bereits anberaumte) Hauptverhandlung hinweist (BGH, Urteile vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 -

und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 -, beide mitgeteilt

bei Dallinger in MDR 1975, 197, und BGH NJW 1975, 1176, insoweit in BGHSt 26, 95 nicht abgedruckt).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluß auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden. Damit ist sein Fehlen zu einem in diesem Verfahren nicht mehr behebbaren Hindernis geworden (BGHSt 29, 224, 228).

Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.

Der Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft und die bisher vollzogene einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Da er die Diebstähle, welche die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst haben, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ist die Entschädigung zwar nicht nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Es liegt jedoch der

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Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor. Der Senat hat von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht, weil ihm unter den hier gegebenen Umständen eine Entschädigung trotz des fehlerhaften Verfahrens nicht angemessen erscheint.

Da die Einstellung keinen Verbrauch der Strafklage bewirkt, hat der Senat die Entscheidung über die Aufhebung des Unterbringungsbefehls dem Tatrichter überlassen.

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