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BGH Urteil vom 08.05.1984 – 5 StR 127/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 127/84 . 63

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. Djamil KDD sau: Ha. geboren am. EEEEEED 1949 in Aumu> (In) , zur Zeit in Haft,

2. Sonbat Pr EEE zu: Ha, geboren am @@. EEEEEEEED 1951 in Dem (Tre), zur Zeit in Haft,

3. Mui Ngee KoWB aus Ha.

geboren am. EEEEEEB 1955 in Kumii> (ME) , zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus als Verteidiger des Angeklagten zu 1,

Rechtsanwalt ED aus ED als Verteidiger des Angeklagten zu 2,

Rechtsanwältin Dr. EEE au: EEE als Verteidigerin des Angeklagten zu 3,

Justizamtsinspektor @. EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

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1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten Kol gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1983 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Ks fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte KM hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten KB und Pros wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten KB und Pre zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Ku, Pre und. Koß wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall KM und die Revision des Angeklagten Ko sind ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB und Pre führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten KB nicht noch wegen eines weiteren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Allerdings ging Ki zunächst davon aus, daß beide Verhandlungen verschiedene Heroinlieferungen an den "Schweizer Kaufmann" betrafen (UA S. 56). Die Feststellungen ergeben indessen, daß er spätestens am Nachmittag des 4. Januar 1982 damit rechnete, es würden beide Geschäfte über "Rap" laufen (UA S. 27), mithin sowohl auf der Käufer- als auch auf der Verkäuferseite jeweils dieselben Personen beteiligt sein. Tatsächlich bezogen sich alle Verhandlungen, an denen er teilgenommen hat, auf denselben Stoff (UA S. 90). Bei dieser Sachlage stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten Ki als ein fortgesetztes Handeltreiben mit Heroin dar.

Dieses Verhalten liegt auch den Erwägungen zum Strafausspruch zugrunde (UA S. 97). Das Landgericht durfte strafmildernd berücksichtigen, daß ein Informant der Polizei KM in Rauschgiftgeschäfte hineingezogen hat (UA S. 9). Mehr besagt die von der Revision beanstandete Wendung, der Informant habe ihn zu der Vermittlungstätigkeit "angestiftet" (UA S. 97), nicht, '

II. Die Revision des Angeklagten KM

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1. Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist

unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt: Die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dj (Anlage 73 zum Protokoll) ist nicht mitgeteilt. Im übrigen läßt die Ablehnung des Beweisan-

trages des Angeklagten Koß Rechtsfehler nicht erkennen.

2. § 189 GVG ist nicht verletzt worden. Die Dolmetscherin Y@ für die Kanton-chinesische Sprache ist laut S. 14 des Protokolls vereidigt worden.

3. Das Gericht hätte die Niederschrift über die entgegen

den Grundsätzen von BGHSt 32, 129 durchgeführte Vernehmung des Zeugen Kr@® nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen dürfen. Der Fehler ist aber durch die anschließende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung geheilt worden.

4. § 60 Nr. 2 StPO ist durch die Vereidigung der Zeugen Kr und IB nicht verletzt, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die Zeugen in strafbarer Weise an der Tat beteiligt waren. Das ist hier nicht der Fall.

5. Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I@® 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Daß "Racheakte" nicht bloße Unannehmlichkeiten sind, sondern in Angriffen gegen Leib und Leben bestehen können, versteht sich von selbst. Es brauchte daher nicht näher erläutert zu werden.

6. Die auf die §§ 147, 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge scheitert daran, daß die von der Revision vermißte Akteneinsicht schließlich vollständig gewährt worden ist (Protokoll S. 297/298).

Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sach-

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rüge des Beschwerdeführers KoW läßt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.

III. Die Revisionen der Angeklagten KB und Pre

haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Strafkammer hat

§ 258 Abs, 2 StPO verletzt, da sie den Beschwerdeführern nach Verkündung des Beschlusses, durch den das Verfahren gegen den damaligen Mitangeklagten AnB abgetrennt wurde, nicht nochmals das letzte Wort erteilt hat. Die Strafkammer war mit der Verkündung dieses Beschlusses wieder in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 4; auch Strafverteidiger 1981, 221). Sie mußte daher den Angeklagten erneut das letzte Wort erteilen. Der Beschluß über die Abtrennung des Verfahrens gegen An@lB ließ erkennen,

' daß das Gericht an dessen Glaubwürdigkeit Zweifel hatte.

Da An durch seine Angaben die Mitangeklagten belastet hatte, ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

Auf die weiteren Verfahrensrügen von ME und Pre und auf die von ihnen erhobene allgemeine Sachrüge kommt es daher nicht an.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, alle Revisionen

zu verwerfen.,

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel