Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.04.1984 – 2 StR 103/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
TE 7 EV StPO 1975 § 244 Abs. 4 JCG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 1. Dem Richter kann die erforderliche Sachkunde auch durch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich im Ergebnis nicht anschließt. 2. Erstattung des Berichts der Jugendgerichtshilfe durch einen Vertreter des Sachbearbeiters.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein TE 7 EV
StPO 1975 § 244 Abs. 4 JCG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3
1. Dem Richter kann die erforderliche Sachkunde auch durch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich
im Ergebnis nicht anschließt.
2. Erstattung des Berichts der Jugendgerichtshilfe durch einen Vertreter des Sachbearbeiters.
BGH, Urt. v. 18, April 1984 - 2 StR 103/84 - LG Bonn
FG E°
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR 103/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maler und Lackierer Klaus Peter E gEEEEEEEED aus BEE, geboren am GEB 1965 in Dep, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
ER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD aus 5
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Sep-
tember 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Jugendkammer hatte in der Hauptverhandlung angedeutet, daß bei dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten nach ihrer Überzeugung - im Gegensatz zu der Auffassung des Sachverständigen und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe - die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JGG zu verneinen seien. Daraufhin war vom Verteidiger beantragt worden, einen weiteren (jugendpsychologischen oder jugendpsychiatrischen) Sachverständigen zu hören. Diesen Antrag hat die Jugendkammer abgelehnt und hierzu u.a. ausgeführt, wie sie bereits in ihrem früheren, einen ähnlichen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückweisenden Beschluß zum Ausdruck gebracht habe, würden ihre Mitglieder auf Grund jahrelanger Erfahrungen selbst die erforderliche Sachkunde besitzen (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO); wenn sie im vorliegenden Fall gleichwohl ein Gutachten eingeholt habe, so sei dies geschehen, um eine zusätzliche Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Umweltbedingungen dadurch zu erreichen, daß der beauftragte Sachverständige ihn exploriere und dabei die erforderlichen Testverfahren anwende, die zu einer optimalen Aufklärung beitragen könnten.
Der Angeklagte vertritt die Ansicht, der Beschluß sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Jugendkammer ihre frühere Entscheidung zur ergänzenden Begründung des späteren Beschlusses herangezogen habe; ein Beweisamtrag auf Vernehmung
eines weiteren Sachverständigen dürfe zudem nach § 244
Abs. 4 StPO nur dann abgelehni werden, wenn durch das bereits eingeholte Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei; da dieser Fall hier nicht vorliege, verstoße die Begründung des Landgerichts gegen das Verbot der Beweisamtizipation; schließlich sei das Verhalten der Jugendkammer widersprüchlich; einerseits habe sie zuvor
die Beiziehung eines Sachverständigen für geboten erachtet, sich dann jedoch über dessen Gutachten hinweggesetzt; ein Gericht, das sachverständigen Rates bedürfe, könne aber durch ein nach seiner, des Gerichts, Auffassung unzutreffen: Gutachten nicht eine bessere Sachkunde erlangen, als sie deı Sachverständige besitze.
Der Beschwerdeführer geht bei seinen Einwendungen von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus, Das Landgericht hat durch den Hinweis auf den früheren Ablehnungsbeschluß lediglich dargetan, daß es bereits damals im gleichen Sinne entschieden habe. Ferner verkennt er, daß der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO nicht der einzige ist, aus dem ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zurückgewiesen werden darf. Schon die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung: "kann auch dann abgelehnt werden" spricht gegen seine Auffassung. Es wäre zudem sachlich ungerechtfertigt, wenn der Tatrichter einem solchen Beweisamtrag entsprechen müßte, obwohl ihm durch ein bereits erstattetes Gutachten die notwendige Sachkunde vermittelt worden ist. Der gegenteilige Standpunkt würde darauf hinauslaufen, daß der Richter stets an die Meinung des Sachverständigen gebunden wäre. Dies würde aber der Aufgabenverteilung zwischen beiden widersprechen. Der Sachverständige ist nicht berufen, dem Richter die Verantwortung
für die Urteilsfeststellungen abzunehmen. Das gilt nicht allein für die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern ebenfalls für die Befundtatsachen. Diese hat der Richter selbst in Fällen, in denen es sich - anders als hier -
um besondere wissenschaftliche Fachfragen handelt, auf
Ihre Überzeugungskraft zu prüfen (BGHSt 7, 238 f; 8, 113, 118). Wie umfassend und tiefgehend sein durch das Sachverständigengutachten erhaltenes Fachwissen ist, hängt von
der Schwierigkeit des Beweisthemas ab. Für den vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, daß bei Reifeentscheidungen (im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG) meist die Anhörung eines Sachverständigen nicht einmal geboten ist, es ihrer nur dann bedarf, wenn Anlaß zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betreffenden Heranwachsenden besteht, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 -
4 StR 375/56 - m.w.N.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers,
das Landgericht habe sich widersprüchlich verhalten, ist danach nicht begründet. Ob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 27. November 1952 -
5 StR 769/52 -, auf die sich der Angeklagte stützt, dieselbe Rechtsmeinung wie er vertreten hat, kann dahingestellt bleiben; denn jener Strafsenat hat jedenfalls später einen anderen Standpunkt eingenommen, also zumindest nicht an einer solchen eventuellen Auffassung festgehalten und sich damit der Recht-Sprechung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofes angeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 24; vgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH GA 1977, 275; BGH bei Holtz MDR 1980, 104). Bei seinem Hinweis auf die Entscheidung BGH MDR 1955, 369 beachtet der Angeklagte nicht, daß in dem damaligen Fall über eine schwierige Frage aus dem Bereich des § 51 StGB a.F. zu befinden war und der Bundesgerichtshof deshalb gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Zuziehung eines zusätzlichen
Sachverständigen für notwendig angesehen hat, Da schon aus diesen Gründen das Vorbringen des Angeklagten keinen Erfolg haben kann, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob und in welchem Maße die Jugendkammer überhaupt sachverständigen Rates bedurft hat.
Das Landgericht war somit nicht zur Einholung eines zweiten Gutachtens gedrängt. Daher greift auch die auf diesen Sachverhalt gestützte Aufklärungsrüge nicht durch.
II. Die Jugendgerichtshilfe hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung einen von der Sozialarbeiterin > verfaßten Bericht über den Angeklagten vorgelegt. Dieser war schon zu jener Zeit dem Verteidiger und dem Sachverständigen zugänglich gemacht worden. Frau xD nahm nur am ersten Terminstag an der Hauptverhandlung teil. An zweiten Terminstag wurde sie durch den Praktikanten SCHEBEB vertreten. Er erstattete in ihrer Abwesenheit mündlich den Bericht der Jugendgerichtshilfe, Da er den Angeklagten persönlich nicht kannte, beschränkte er sich darauf, den von Frau Ki stammenden schriftlichen Bericht vorzutragen,
Die Revision meint, diese Verfahrensweise stehe nicht in Einklang mit § 38 Abs. 3 und § 50 Abs. 3 JGG; der Jugendkammer habe die Möglichkeit gefehlt, einen sachkundigen Angehörigen der Jugendgerichtshilfe eingehend zu dem Bericht zu befragen; außerdem sei dessen Verlesung nach §§ 250,
256 StPO nicht statthaft gewesen; deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 261 StPO vor; schließlich hätte das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPo darauf hinwirken müssen, daß
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entweder die Sozialarbeiterin > persönlich den Bericht erstattete oder im Falle ihrer Verhinderung ein anderer sachkundiger Vertreter der Jugendgerichtshilfe den Angeklagten erneut begutachtete und das Ergebnis seiner Ermittlungen dann vortrug.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Der Bericht ist ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Vom Angeklagten wird verkannt, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe den Bericht ebenso wie ein Sachverständiger das Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen darf. Es handelt sich dann nicht um die Verlesung eines Schriftstücks durch das Gericht, so daß bereits aus diesem Grund kein Anlaß zu Beanstandungen nach §§ 250, 256, 261 StPO gegeben ist. Das Gericht hätte an den späteren Hauptverhandlungstagen ausreichende Gelegenheiten gehabt, Frau x zu laden, wenn es ihre Anwesenheit für geboten erachtet hätte, um Fragen zu ihren Ermittlungen stellen zu können. Ebenso war den sonstigen Prozeßbeteiligten unbenommen, auf eine solche Anhörung von Frau KW Hinzuwirken. Angesichts dieser Sachlage sind unter den sonstigen bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls keine Verfahrensverstöße erkennbar,
III. Da auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen den Angeklagten benachteiligende Mängel nicht ergeben hat, muß die Revision verworfen werden.
Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer