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BGH Beschluss vom 31.01.1984 – 5 StR 885/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 885/83

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hans-Jürgen P EB aus Hoi geboren am. mm 1937 in wemm-EEB,

2. den Kaufmann Heinrich Mi EEE | zus Hoi. geboren an @. B 1933 in CD (Fe),

3. den Kaufmann Peter S EB aus Ha, geboren am @. WB 1941 in KB,

wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1984 nach § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1,

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten Pommmm, MimummiN und Si wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 15. Juni 1983

a) im Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklageschrift) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren nach § 206 a StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last;

b) soweit die Angeklasten Mi und SEE im übrigen verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben;

c) hinsichtlich des Angeklagten FB im Schuldspruch zum Fall III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklageschrift) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision des Angeklagten Pei> wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Angeklagten machen zu Recht geltend, daß die Strafverfolgung zum Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklage) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursamtragspflicht (§ 84 Abs. 2 GmbHG, § 130 b

Abs. 2 HGB) verjährt ist. Innerhalb der letzten drei Jahre

vor dem Eingang der Anklageschrift am 14. Mai 1982 (Bd. IV

Bl. 2d. A.) ist die Verjährung nicht unterbrochen worden

2. Im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) ist den drei Angeklagten zur Last gelegt worden, sich eines Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie die Bücher der Fe und Mi GmbH & Co KG so führten, daß die Übersicht über den Vermögensstand der Kommanditgesellschaft erschwert war. Wenn auch für den Angeklagten SWMML in der Anklage eine mit dem Monat September 1976 beginnende Tatzeit angegeben worden ist (Bd. IV Bl. 3 d. A.),

so war doch das Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, die Vorgänge, die mit dem am 19. Juli 1976 beurkundeten Grundstücksgeschäft verbunden waren, der angeklagten Tat (§ 264 StPO) zuzuordnen. Die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. für die Zeit vor dem 1. September 1976 auch § 240 KO aF

iV mit § 2 Abs. 3 StGB nF) hat jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand: Die nach neuem Recht für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung hat der Angeklagte SW für die Zeit bis Mai 1977 bestritten (UA S. 17); die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter, der den Angeklagten SEM im Zusammenhang mit dem Fall III 1 der Urteilsgründe nur der Fahrlässigkeit für überführt erachtet hat, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Überschuldung nicht gekannt, für widerlegt hält.

Auch die Verurteilung des Angeklagten PB sowie des Angeklagten MB (dessen Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam ist)

im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) hältcdr sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter,

der die Angeklagten insoweit u.a. der Untreue (§ 266 StGB)

für schuldig gehalten hat, sieht den tatbestandsmäßigen Nachteil ersichtlich darin, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemindert worden ist. Das reicht nicht aus. Geschädigter im

Sinne des § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein. Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296). Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981

- 2 StR 544/81 -; Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -). Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB konnte daher im vorliegenden Fall nur dadurch eingetreten sein, daß den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Zur Tatzeit waren die Angeklagten PB und Mi die einzigen Kommanditisten. Ob die persönlich haftende GmbH einen Nachteil erlitten hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Abschließende Feststellungen kann nur der Tatrichter treffen,

der auch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - der subjektiven Tatseite Beachtung zu schenken hat.

Die bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat auch keine ausreichende Nachprüfung, ob sich die Angeklagten PB und Mi im Falı III 2 der Urteilsgründe einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben: Eine unvollständige oder unrichtige Buchführung ist nur Vorbereitungshandlung für die Steuerhinterziehung, auch für die Hinterziehung der Umsatzsteuern. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber zu

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treffen haben, daß dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht worden sind (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 50/51).

3. Im Hinblick auf die Angeklagten Mi und SER war

das angefochtene Urteil hiernach in vollem Umfang aufzuheben. Die Verurteilung des Angeklagten PB wegen Urkundenfälschung (Fall III 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklage) weist keinen Rechtsfehler auf; jedoch war insoweit wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe die Einzelstrafe aufzuheben.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel