Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 01.10.1985 – 1 StR 274/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 974/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dr. Harry H m aus Ki Seboren am GIBSON. 922 302 Dog
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Dr, Dr.
Ulsaner, Schikora, Foth, Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt iin
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Justizangestellte ee
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Va
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1984 im Ausspruch der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue, zweier Vergehen des Betruges und eines Vergehens des Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruches im Fall II 2 sowie der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet,
A. Die formellen Rügen:
1. Die vom Verteidiger begründete Revision rügt, daß die Strafkammer den von ihr abgelehnten Beweisamtrag des Angeklagten vom 14. November 1984 (Anlage 4 zum Protokoll
eu
vom 15.11.1984, der in der Revisionsschrift irrtümlich mit Datum vom 25.10.1984 angegeben ist) unter Verletzung entweder des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO nicht in der rechtlich gebotenen Weise behandelt und ausgewertet hat,
Der Angeklagte hatte im Fall II 1 als Geschäftsführer der AM KG bei einem für die Gesellschaft getätigten Flugzeugkauf einen Preisnachlaß dergestalt vereinbart, daß ihm persönlich der Betrag als Provision ausgezahlt wurde und von ihm an die KG weitergeleitet werden sollte. Diesen Betrag überwies der Angeklagte zwar der KG, verbuchte ihn jedoch als Einzahlung auf seine eigene Kommanditeinlage. Mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag vom 14. November 1984, mit dem die Einholung eines wirtschaftswissenschaftlichen Gutachtens beantragt wurde, versuchte der Angeklagte darzulegen, daß die von ihm gewählte Vorgehensweise wie auch die buchmäßige Behandlung des Vorganges wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich einwandfrei gewesen sei.
' Die Revision rügt nun, das Tatgericht habe den Inhalt dieses Beweisamtrages unter Verstoß gegen § 261 StPO bei der Beweiswürdigung völlig außer acht gelassen, zumindest aber hätte es den Inhalt des Antrages gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel berücksichtigen müssen. In der Unterlassung der Verlesung liege ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. ö
Der Einwand geht fehl. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu diesem Vorgang und sein Verhalten bei der Abwicklung des Geschäfts auch im Hinblick auf einen möglichen Verbots-
irrtum in wenn auch knepper, so doch ausreichender
Form gewürdigt (UA S. 28); allein der Umstand, daß
dabei nicht ausdrücklich auf den Inhalt des Beweis. antrages, der als Äußerung eines Verfahrensbeteiligten Gegenstand der Hauptverhandlung war (Hürxthal in KK
§ 261 Rdn. 19), eingegangen wird, läßt nicht den Schluß zu, er sei Übersehen oder nicht verwertet worden (Hürxthal aa0 § 267 Rdn. 13).
2. Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbe- 'amten erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts
haben keinen Erfolg. Die Ausführungen geben Anlaß nur zu den
folgenden Erörterungen; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
a) Die Verfahrensrügen zum Fall II 4 greifen nicht durch,
aa) Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es auf fehlerhafte Weise zur Annahme eines vom Angeklagten verursachten Vermögensschadens gelangt sei, ist unzu-. lässig. Die Revision teilt schon nicht mit, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (Pikart in KK 8 344 Ran. 51 m.N.).
bb) Ohne Erfolg ist die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung vom 30. Oktober 1984 (Anlage 3 zum Protokoll vom 31.10. 1984), der sich nach der Begründung auf die Frage einer späten Überschuldung der vom Angeklagten geleiteten Unternehmen und damit zusammenhängender strafrechtlicher Vorwürfe bezog, fehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO). Die Verteidigung hatte in diesem Antrag u.a. zum Beweis dafür, daß es "zwar nicht bilanzmäßig, wohl aber wirtschaftlich vorteil-
‚hafter war, die Ermäßigung beim Kauf von Flugzeugen
als Provision statt als Rabatt zu verbuchen", die Erstattung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Revision vermißt sowohl im Ablehnungsbeschluß wie auch in den schriftlichen Urteilsgründen die Darlegung der eigenen Sachkunde des Tatgerichts bezüglich dieser Beweisfrage. Die Kammer hatte in der Begründung des zurückweisenden Beschlusses ausgeführt, daß sie - soweit es auf Bewertungen ankommen sollte - sich für ausreichend sachkundig hielt. Eine Begründung der ablehnenden Entscheidung im Hinblick auf Fali II 1 der Verurteilung enthält der Beschluß nicht. Das ist kein durchgreifender Fehler. Die im Fall II 1 zu entscheidende Frage war, ob der Angeklagte den als Provision vereinnahmten Betrag
so wie geschehen auf seinen Kommanditkapitalkonto verbuchen durfte; in diesem Zusammenhang ist die Frage des wirtschaftlichen Vorteils der Ausweisung als Provision oder Rabatt ohne Bedeutung, .
cc) Rechtsfehlerfrei hat die Kammer die Beweisamträge des Angeklagten vom 31. Oktober 1984 (Anlage 6 zum Protokoll vom 31.10.1984) und vom 14. November 1984 (Anlage 4 zum Protokoll vom 15.11.1984) abgelehnt. Der Angeklagte hatte zum Beweis dafür,
daß bei Personengesellschaften für jeden Gesell-Schafter ein eigenes Kapitalkonto zu führen ist,
daß die eingezahlten Beträge gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (= Gesellschaftsvermögen) werden, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht,
sowie
daß der einzelne Gesellschafter allein nicht mehr rechtswirksam über "seinen Anteil" verfügen kann,
daß der Kommanditgesellschaft durch die Art der Zuführung der Provision über DM 308.000 kein Vermögensnachteil entstand,
daß dem Geschäftsführer He durch die Art der Zuführung der Provision von DM 308.000 kein persönlicher Vermögensvorteil entstand,
daß die Zuführung der Provision von DM 308.000 buchhalterisch darstellbar war,
daß die Zahlung eines neuen Kommanditisten an die Gesellschaft auf einen von Hp übertragenen Kommanditanteil buchhalterisch darstellbar wäre und deshalb keineswegs auf einund dasselbe Kommanditkapital eine Doppelzahlung erfolgen würde,
daß in der Einzahlung der Provision auf das Kommanditkapitalfestkonto Hesse eine Zuführung dieses der Gesellschaft zustehenden Gewinnes
an die Gesellschaft zu sehen ist,
daß durch diese Einzahlung der Provision die Gesellschaft weder ihren Anspruch auf Einzahlung des Kommanditkapitals noch auf den erreichten Nachlaß verlor, .
die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Bis auf das Beweisthema der buchhalterischen Darstellung der angesprochenen Verbuchungsvorgänge handelt es sich um Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Offen bleiben kann, ob die. Kammer hinsichtlich der Frage der buchmäßigen Erfassung ihre Sachkunde hinreichend dargetan hat; die Revision trägt nicht vor, daß die Zuführung der Provision tatsächlich buchmäßig so erfolgt ist, daß sie als Einzahlung der Provision und nicht als Einzahlung auf die Pflichteinlage des Angeklagten erkennbar war.
dd) Zu Recht hat das Tatgericht den Beweisamtrag vom 31. Oktober 1984 (Anlage 5 zum Protokoll vom 31.10.1984) auf Anhörung eines Sachverständigen abgelehnt; die Beweisthemen betrafen ausschließlich Rechtsfragen.
, .b) Ebenfalls ohne Erfolg sind die zum Fall II 2 erhobenen Verfahrensrügen.
aa) Die’erste Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Gericht habe den Sachverhalt der Finanzierung des Vorhabens, das Flugzeug D-ICPD für den Betrieb der AS KG zu beschaffen, nicht im ausreichenden Maße erforscht, enthält lediglich insoweit eine für die Zulässigkeit der Rüge hinreichende Tatsachenbehauptung, als vorgetragen wird, daß der ursprünglich vorgesehene Leasingvertrag bereits rechtswirksam abgeschlossen und die Bürgschaftserklärung durch die Eheleute Km gestellt worden seien, und die Gesahtkosten im einzelnen dargetan werden. Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision dafür benannten Beweismittel
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sind durch Vorhalt an den Zeugen KB in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Daß das Gericht aus diesen Urkunden nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. |
bb) Die zweite Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht greift nicht durch. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Darlegung, welche Umstände das Tatgericht hätte aufklären sollen (Pikart aaO § 344 ‚Rdn. 51, 52); die Revision bemängelt lediglich fehlende Feststellungen zur Frage der Finanzierung des Austausch- ‚ triebwerkes und führt dazu aus, es sei nicht erkennbar, ob diese unterbliebene Aufklärung einen Einfluß auf das Urteil gehabt habe.
ce) Die dritte Verfahrensrüge, mit der wiederum die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerügt wird, ist unzulässig. Sie läßt die Behauptung konkreter Tatsachen vermissen, die sich bei umfassender Aufklärung noch ergeben hätten, und enthält weitgehend Aufgriffe auf die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung des Beweisergebnisses. Selbst wenn das Vorbringen, mit der im Rahmen dieser Rüge vorgetragen wird, die Aufklärung hätte ergeben, daß die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, der Triebwerksaustausch sei erst später zu Lasten der KG erfolgt, noch als hinreichende Behauptung
angesehen würde - was aus dem Zusammenhang der Rüge heraus
zweifelhaft ist, weil hier nur die Frage der buchmäßigen
Bewertung der übernommenen Verpflichtung aufgeworfen wird -, fehlt es für die Zulässigkeit der Rüge an der Angabe eines
bestimmten Beweismittels, aus dessen Ausschöpfung sich die begehrte Tatsachenfeststellung ergeben hätte.
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dd) Auch die letzte im Zusammenhang mit Fall IL 2 erhobene Rüge der Verletzung der. Aufklärungspflicht kann keinen Erfolg haben. Der Revisionsführer greift die Feststellungen und vor allem Wertungen des Tatgerichts zur Frage des Verkaufspreises des in Zahlung gegebenen Flugzeugs an und bemängelt, daß das Gericht den Verkauf des Flugzeugs D-ICPD und den dabei von der Ch ER KG: erzielten Verkaufspreis, in welcher Form er auch immer bezahlt oder verrechnet wurde, nicht aufgeklärt hat. Was ‚die vollständige Aufklärung an Hand der angeführten Beweismittel zusätzlich ergeben hätte, führt die Revision nicht aus,
Darüber hinaus ist das von der Revision angeführte Protokoll der Gesellschafterversammlung der KG vom 20. Dezember 1982 im Wege des Vorhalts an die Zeugin Ku in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die von der Revision weiter angeführten Beweismittel hat das Tatgericht dem Urteil zugrunde gelegt; daß es daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden, \
ce) Die zum Fall II 3 der Verurteilung erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, Die Rüge wendet im wesentlichen ein, die Strafkammer habe die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugen KB und Hünten nicht hinreichend überprüft. Auch das Zustandekommen. der von den Zeugen übernommenen Bürgschaft und die dafür maßgeblichen Beweggründe bei allen Gesellschaftern hätte der Tatrichter viel genauer und ausführlich aufklären ' müssen, dann hätten sich erhebliche Erkenntnisse zur Bemessung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Rückzahlung des aufgenommenen und von den Zeugen verbürgten Kredites ergeben.
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Die Revision gibt nicht an, welches zusätzliche vom Landgericht nicht verwertete Beweismittel sich aufgedrängt haben sollte. Auf das Vorbringen, die Kammer habe die Vernehmung der gehörten Zeugen REM und Hi@la nicht auf alle entscheidungserheblichen Umstände erstreckt, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (Pikart aa0 § 344 Rän. 53).
d) Unbegründet ist die Rüge, der den Fall II 4 betreffende Hilfsbeweisamtrag vom 14. November 1984 (Anlage 5 zum Protokoll vom 15.11.1984) sei nicht beschieden worden. Der Antrag begehrte die Verlesung von Urkunden, die bereits in der Sitzung vom 22, Oktober 1984 gemäß § 249 StPO verlesen worden waren; es handelte sich somit nicht um einen Beweisamtrag, sondern um eine Beweisanregung, deren Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (Herdegen in KK § 24u4 Rdn. 53 .); der Inhalt der verlesenen Urkunden wird im Urteil mitgeteilt und verwertet.
e) Mit der "allgemein zum Gesamturteil" erhobenen Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht macht die Revision geltend, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Ke hätte das Landgericht die wirtschaftliche Lage der Am KG umfassend aufklären müssen. Die Rüge geht fehl. Die zu dieser Beweisfrage von der Revision angeführten Zeugen File und Dr. N@emm hat die Kammer vernommen. Auf die Nichtausschöpfung dieser Beweismittel wie auch darauf, das Gericht habe dem Zeugen Dr. von Hoi» einzelne Schreiben im Rahmen der Vernehmung nicht vorgehalten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Zwar sind dem Zeugen Dr. von Hop ausweislich des Urteils nicht alle von
der Verteidigung und im Hilfsbeweisamtrag aufgeführten
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Vorhalte gemacht worden (UA S. 34a), die Revision teilt jedoch weder den Wortlaut der Schreiben, die vorgehalten werden sollten, mit, noch führt sie aus, welche einzelnen Schreiben nicht vorgehalten worden sind.
‚ Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Kap weitere Aufklärung vermißt, wird nicht dargetan, welche zusätzliche Beweismittel das Tatgericht hätte benutzen sollen, |
'B. Die Sachrüge:
1. Keines näheren Eingehens bedarf der Einwand der Revision des Angeklagten, durch das angegriffene Urteil werde in die grundgesetzlich geschützte Freiheit des unternehmerischen Handelns eingegriffen. Der Beschwerdeführer weist selbst zutreffend darauf hin, daß die in Artikel 2 des Grundgesetzes garantierte Handlungsfreiheit u.a. durch die Strafgesetze eingeschränkt wird, wobei sich die Auslegung der' Straftatbestände bei der Beurteilung. unternehmerischen Handelns an der im Wirtschaftsleben geltenden Ordnung und der Wirtschaftsverfassung auszurichten hat,
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Landgericht gehe in vielen Fällen von unrichtigen wirtschaftswissenschaftlichen Begriffen aus, ist dem entgegenzuhälten, daß sich die wirtschaftlichen Abläufe dem Urteil in allen Fällen hinreichend entnehmen lassen,
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2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue zum Nachteil der Vermögensamteile der Mitkommanditisten durch die Verbuchung der an die Aquair KG Überwiesenen Provisionssumme in Höhe von DM 308.463,78 als Einzahlung des Angeklagten auf seine Pflichteinlage weist keinen Rechtsfehler auf,
Die Strafkammer erblickt das tatbestandsmäßige Ver- ' halten des Angeklagten darin, daß er den Provisionsbetrag nicht an die Alm KG abgeführt hat, sondern "nersönlich als Forderungsinhaber! über die auf sein Privatkonto eingezahlte Provision verfügt hat (UA S. 26/27). Das ist nicht zu beanstanden. |
Soweit die Revision des Verteidigers - im Gegensatz zu den Ausführungen des Angeklagten - bezweifelt, daß die Provisionssumme überhaupt der KG zustand, entfernt sie sich von den Feststellungen des Urteils. Die zur Schöpfung von liquiden Mitteln getroffene Provisionsabsprache erfolgte nach Gründung der KG am 17. Dezember 1981 (UA S. 8); da die KG mit Sicherheit den Provisionsbetrag wertmäßig auch als Preisnachlaß erhalten hätte (UA S. 9), hatte sie auch einen Anspruch auf Weiterleitung des Provisionsbetrages an sich (vgl. BGHSt 31, 232, 234; BCH Wistra 1984, 109). Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er einen in der Höhe gleichen Betrag an die KG eingezahlt hat. Mit dieser Summe hat er entsprechend der Verbuchung die nach dem Gesellschaftsvertrag auf ihn entfallende Pflichteinlage (vgl. dazu Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften 6. Aufl. 3. 27, 28) erbracht; daß er daneben eine Forderung der Gesellschaft gegen ihn in Höhe der Provisionsforderung buchmäßig ausgewiesen hat, ist weder festgestellt noch macht die Revision einen solchen Umstand geltend.
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Auch der Einwand der Revision, der Angeklagte sei lediglich Treuhänder bezüglich der gehaltenen Kommanditanteile gewesen und hätte einen der Pflichteinlage entsprechenden Freistellungsanspruch. gehabt, versagt. Nach der Darstellung der Revision sollte der Angeklagte allenfalls als Treuhänder für die as GmbH, nicht aber für die Ale KG bestellt sein, so daß auch insoweit ein Freistellungsanspruch gegenüber der KG ausscheidet.
Schließlich wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen zwei tateinheitlich verwirklichte Vergehen der Untreue begangen. Durch die Nichtabführung und Verschleierung der vereinnahmten Provision hat der Angeklagte jeweils das Vermögen der Mitkommanditisten geschädigt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 277; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83); diese Handlungen stehen in gleichartiger Idealkonkurrenz 1.5.V § 52 StGB zueinander (vgl. BGH bei Holtz MDR 1970, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Ran. 6; a.A. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. 8 52 Rdn. 29; Vogler in LK § 52 Rdn. 35), -
3. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Zeugen Km hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand; jedoch war der Strafausspruch aufzuheben.
Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte hatte sich als Geschäftsführer der AU GmbH im Frühjahr 1982 mit den Zeugen Dr und Re@iiie bezüglich des Ankaufs eines Flugzeugs auf einen Kaufpreis von DM 800. 000 mit, weiteren Nebenabsprachen geeinigt. Am 20. April 1982 stellte der Zeuge ST Bi die Rechnung in dieser Höhe; die Bezahlung des Fluggerätes
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sollte der Angeklagte über die Firma VOM im
Wege des Finanzierungsleasings durchführen, die ihrerseits jedoch eine Bürgschaft als Sicherheit verlangte.
Im Zuge der Verhandlungen über eine Bürgschaft bekundeten die Zeugen KW den Wunsch, das Flugzeug ihrerseits durch die von ihnen betriebene Ch mmmuuee, KG zu erwerben und der Am KG gegen Zahlung von monatlichen Beträgen in Höhe von DM 18.070 zur Verfügung zu stellen.
Den Preis des Flugzeugs, den die Ad GmbH an den Zeugen Dr GB zu entrichten hatte, verringerte . der Angeklagte nach Vertragsschluß mit dem Zeugen Dr eiiiiikanin auf insgesamt DM 575.000, wobei der Verkäufer von einer zuvor übernommenen Verpflichtung zu einem Triebwerksaustausch befreit worden war (UA S. 12/13); beim Verkauf des Flugzeugs an die Zeugen Kime erklärte der Angeklagte aber wahrheitswidrig, der Preis für das Austauschtriehwerk in Höhe von IM 160,000 sei vom Zeugen Drau bei der Firma DE CmhH hinteriert, |
Allerdings sient das Tatgericht zu Unrecht eine Täuschungshandiunge darin, daß der Angeklagte den Zeugen Ken - nach Meinung des Landgerichts wahrheitswidrig - erklärt hat, ein Kauf direkt vom Zeugen DreEmER käme nicht in Frage, die Chun KG der Zeugen Kamm könne das Flugzeug nur von der Ad GmbH kaufen (UA S, 13/14), und ferner in der Verschweigung des tatsächlich zwischen der Ama GmbH und dem Zeugen Drill vereinbarten Preises (UA S. 15). Weiter führt das Urteil aus, der Angeklagte habe den "Wunsch (der Eheleute Ky ) nach einem direkten Verkauf Dre /K Ele abgelehnt", obwohl es dem Verkäufer nicht darauf ankam, wer das Flugzeug kaufte (UA 5. 31). Auf dieses Verhalten des Angeklagten 13ßt sich eine Verurteilung wegen Betruges nicht stützen,
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Die Äußerung des Angeklagten, ein direkter Kauf zwischen den Zeugen Dr und Kee käme nicht in Frage, 1äß8t den Schluß auf eine wahrheitswidrige Darstellung nicht zu. Die AMlilsCmbH hatte auf Grund des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages einen Anspruch auf Erfüllung, einer anderweitigen Veräußerung durch den Zeugen Dr Konnte sie entgegentreten.
Den Angeklagten traf auch keine Offenbarungspflicht gegenüber den Eheleuten Ke® hinsichtlich der zwischen der Adam GmbH und dem Zeugen Drei zetroffenen Vereinbarungen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß sich Aufklärungspflichten zum Schutze des Vermögens eines Vertragspartners aus dem Charakter des Vertrages im Ganzen, namentlich einem ihm zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können (Lackner in IK § 263 Ran. 63 und 65 m.N. a.d. Rspr.); einen solchen Fall ergeben die Feststellungen jedoch nicht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung die Grundzüge eines Finanzierungsleasings hatte und daß den Zeugen KO die selbst Kaufleute sind und von daher keines gesteigerten Schutzes im Geschäftsverkehr bedürfen, aus dem Geschäft ein monatlicher Gewinn in Höhe von DM 3.070 erwachsen sollte und bis zum Verkauf des Flugzeugs auch erwachsen ist. Hinzu Kommt, daß die Kammer einerseits den wirklichen (Markt-) Wert des Flugzeugs nicht mitteilt, andererseits aber die Vin grundsätzlich bereit war, ebenfalls die Summe von DM 960.000 im Wege des Finanzierungsleasings einzusetzen. Die zwischen dem Angeklagten und den Zeugen Ki getroffene Vereinbarung erhält somit ihr entscheidendes Gepräge durch die beiderseitige Gewinnerwartung und stellt sich als übliches Handelsgeschäft dar. Bei dieser Sachlage läßt sich allein aus der
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Stellung der Zeugen Kb als (Mit-) Kommanditisten
der Alam» KG noch keine Aufklärungspflicht des Angeklagten bezüglich des von der Age GmbH zu entrichtenden .Kaufpreises herleiten.
Der Schuldspruch wegen Betruges hat gleichwohl Bestand,
Das Landgericht haft festgestellt, daß der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt hat, die Kosten für ein Austauschtriebwerk von DM 160.000 seien vom Verkäufer Dreidoppel bei der Firma DOM GmbH hinterlegt (UA S. 14 und 31). Das erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB). Dem Urteil ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Zeugen Ken sich bei der Kaufentscheidung auch von dieser wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten haben bestimmen lassen, Sie sind auch in Höhe von DM 160.000 geschädigt. Auch wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Austauschtriebwerk der Adam KG für die Zeit ihrer Nutzung des Fluggerätes auferlegt gewesen wäre, _ war es bei Vertragsabschluß ungewiß, ob die Adler KG angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme dieser Kosten in der Lage sein würde.
Im Hinblick darauf, daß die Kammer dem Angeklagten einen über den Betrag von DM 160.000 hinausgehenden weiteren Schaden von DM 225.000 (UA S. 45) zur Last gelegt hat, konnte der Strafausspruch aber keinen Bestand haben,
4. Offensichtlich unbegründet ist die vom Angeklagten erhobene Sachrüge, soweit er im Fall II 3 wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute KW verurteilt worden ist.
5. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung im Fall II 4 wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB).
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Der Angeklagte hat gegenliber dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft im Rahmen eines Subventionsverfahrens auf Gewährung eines Investitionszuschusses den Kaufpreis für ein anzuschaffendes Flugzeug mit DM 5.387.542, 40 angegeben, ohne dabei offenzulegen, daß von Verkäuferseite dem Angeklagten eine Provision in Höhe von DM 580.000 zugesagt worden war, die der Adi» KG als Mittel zufließen sollte (UA S. 38). Darüber hinaus hatte der Angeklagte verschwiegen, daß auf den Kaufpreis für dieses Flugzeug nachträglich ein Nachlaß von DM 500.000 gewährt worden war. Dadurch erhöhte sich die Berechnungsgrundlage für die Subvention in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises um insgesamt DM 1.080.000.
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dem Angeklagten sei zwar von den Zeugen Se @b und St» die Angabe der Investitionssumme und der Finanzierung des Investitionsvorhabens, gegliedert in Eigen- und Fremdmittel, als subventionserheblich bezeichnet worden, es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für diese Bezeichnung 1.5.v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB. Die gesetzliche Grundlage für die von den Zeugen St und Se vorgenommene Bezeichnung der Angaben des Angeklagten als subventionserheblich 1.5.v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB ergibt sich aus § 2 des zusammen mit dem Straftatbestand des Subventionsbetruges in Kraft getretenen Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037; BayObLG NJW 1982, 2202 m.N.), das auch im Saarland durch das Gesetz vom 20. Juni 1977 (ABl. S. 598) für anwendbar erklärt worden ist.
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Unbehelflich ist der Einwand der Revision, die Kammer habe nicht berücksichtigt, daß der Zuschuß des Landes auf die Höhe von insgesamt DM 1 Million begrenzt war und daß - selbst wenn die Angaben zum Kaufpreis des Flugzeugs unvollständig oder falsch waren - der Förderungsbetrag von DM 1 Million zumindest annähernd durch die nicht berücksichtigten weiteren Investitionsvorhaben der Einrichtung eines Büros und eines Wartungsbetriebs erreicht worden wäre, Zwar setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, ob diese Vorhaben ebenfalls subventionsberechtigt hätten sein können; das berührt im vorliegenden Fall die Verurteilung jedoch nicht.
Die vom Angeklagten beantragte Subvention bezog sich allein auf die Bezuschussung des Flugzeugkaufes; die weiteren Angaben über die Einrichtung eines Büros und eines Wartungsbetriebes waren nicht Gegenstand dieses Subventionsverfahrens. Das ergibt sich daraus, daß der Angeklagte nur hinsichtlich des geplanten Flugzeugankaufs den erforderlichen Finanzierungsplan vorgelegt hatte
(UA S. 18).
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Strafkamnmer habe bei der Berechnung der subventionserheblichen Anschaffungskosten für das Flugzeug, dessen Kaufpreis mit US-Dollar 2.096.320 vereinbart gewesen sei, eingetretene Wechselkursänderungen nicht beachtet, die zu höheren subventionserheblichen Anschaffungskosten geführt hätten, Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 21/22) erhielt der Angeklagte von Verkäuferseite einen weiteren Preisnachlaß wegen der Wechselkursparitätveränderung in Höhe von DM 85.276,51. Auch diesen nachträglichen Preisnachlaß hätte der Angeklagte gegenüber der subventionsbewilligenden Stelle mitteilen müssen (§ 3 Abs. 1 Subventionsgesetz).
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6, Abgesehen von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II 2 sind die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des Strafausspruches im Fall II 2 nötigt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Maul Ulsamer j Schikora Foth Granderath