Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.11.1983 – 2 StR 543/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E05 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 543/83 URTEIL / ‚N. 8 in der Strafsache
gegen
1. den Gebrauchtwagenhändler Jairu Sandro R G EEE aus BEE (Kolumbien), eboren am WM. 1954 in Su (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Studenten und Verkäufer Augusto A sTTSTT Ra aus BER (Kolumbien), dort geboren am WB. 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B, Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mu bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iS au: HEHE
als Verteidiger des Angeklagten AUEEEEEE. Rodiliin
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Frank-
furt am Main vom 28. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen - AGB Rei zu ürei Jahren und drei Monaten, Rn CB zu drei Jahren - verurteilt und mitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten Koffer eingezogen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils zu Ungunsten und gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten.
Nach den Feststellungen hatte ein nur mit Namen "EEE" bekannter Mann den Angeklagten vorgeschlagen, gegen Belohnung - für Re CB in Höhne von 2.000 Dollar, für Age Reis in unbekannter Höhe - einen Koffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege von Bogota über Frankfurt am Main nach Brüssel zu transportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagte gingen auf den Vorschlag ein, kauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und gaben den Koffer mit 856,4 g Kokain - Gehalt an Kokainhydrochlorid 97% - als Fluggepäck auf. Während des Zwischen-
aufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten die Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten fest.
H
„u.
I. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs, 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, daß sie ihm (oder einem Dritten) dort "tatsächlich zur Verfügung" stehen. Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985).
Allerdings ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß die Angeklagten den Tatbestand der Einfuhr vollendet haben. Vielmehr ist möglich, daß, selbst wenn sie
den Koffer herausverlangt hätten, zunächst ebenfalls
die zollamtliche Kontrolle vorgenommen und das Rauschgift entdeckt worden wäre,
Jedoch liegt versuchte Einfuhr vor, wenn der Flugreisende die Möglichkeit, sich während eines Zwischenaufenthalts das Fluggepäck herausgeben zu lassen, kennt
und billigend in Kauf nimmt, was regelmäßig der Fall ist (BGH aa0).
Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Dieser Fehler kann die Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt haben.
II. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils deckt auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf,
IF
a) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Ange-
klagten Aggn rom insgesamt als unglaubhaft be.
zeichnet (UA S, 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf Grund seiner Aussagen als feststehend erachtet, "daß
er erst nach dem Kauf der Flugscheine gemerkt haben will, daß er gar keinen für die Reise nach Europa 8eeigneten Koffer habe", sowie daß er zuvor mit Re EB auch keine anderen Umstände erörtert habe, die diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines
b) Zu Gunsten des Angeklagten An Reue
hat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim Kauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu wollen (UA S, 18), Diesen Umstand hat es bei der Er-
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angestellten Erwägungen ("Es hätte dem Angeklagten deshalb klar sein müssen, ...") lassen besorgen, daß das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung der Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet hat bei der Schlußfolgerung,
die Europareise habe nicht Urlaubszwecken gedient.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte AgiiEB Re mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat, zu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflußt haben.
2. a) Die Unsicherheit über den Tatbeitrag des Angeklagten Ag Rei berührt zugleich die Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten Re CO. E53 kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine fehlerfreie Beweiswürdigung zu einem für diesen Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt in den Ausführungen der Strafkammer zur Gewinnerwartung dieses Angeklagten. Sie hat die ihm in Aussicht gestellten 2.000 US-Dollar als "Belohnung" bezeichnet (UA S. 22, 27). Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ihm - entsprechend seiner zweiten und dritten Einlassung - überdies der Flug von vornherein bezahlt oder jedenfalls die nachträgliche Erstattung der Flugkosten zugesagt worden wäre, Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den Flugschein mit eigenem Geld bezahlt hat, sie enthalten keinen Hinweis auf eine Erstattungs-
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zusage. Auf dieser Grundlage ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß mit den 2.000 US-Dollar auch die Reisekosten abgegolten sein sollten. Ob sich die Strafkammer bei ihren Hinweisen auf die "Belohnung!" dessen bewußt war, ist - zumal angesichts des von ihr an anderer Stelle mitgeteilten Einlassung des Angeklagten - nicht erkennbar,
3. Damit ist das Urteil auch zu Gunsten beider Angeklagter in vollem Umfang aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich die Erörterung, inwieweit die Angeklagten von Art und Menge des transportierten Rauschgifts Kenntnis hatten (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 163/83).
Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer
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