Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 30.05.1983 – 2 StR 881/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 881/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Olga Lucia A ui IB :zuscD (Kolumbien), geboren am ED :9.53 in vg»
(Kolumbien), zur Zeit in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GEEEREEEB ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte u»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Durchfuhr von Kokain zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kokain (1.107,2 Gramm mit einem Reinheitsgrad von etwa 90 %) eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Angeklagte, die in Kolumbien geboren wurde und durch Heirat die niederländische Staatsbürgerschaft erworben hat, lebte zuletzt in Ce (Kolumbien). Am 13. Juli 1982 trat sie eine Flugreise von Cg@® über
BED ır: "ou n=ch SE an, worei sie, wie ikr bekannt war, in Bf und in Frgggin
Jeweils einen Zwischenaufenthalt hatte, bei dem sie die Maschine wechseln mußte. In ihrem Koffer, den sie am Flughafen in C@ nach BD üurchcheckte, befand sich, wie sie wußte, Kokain. Beim Zwischenaufenthalt in Fr EB wurae bei einer Durchsuchung des Transitgepäcks durch die Zollfahndungsbehörden das Rauschgift entdeckt und die Angeklagte festgenommen.
II. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich die Angeklagte nicht der (versuchten) Einfuhr, sondern der vollendeten Durchfuhr von Kokain schuldig gemacht habe. Sie habe nicht beabsichtigt, sich ihren Koffer bei der Zwischenlandung in Frankfurt aushändigen zu lassen und habe nicht gewußt, ob eine solche Möglichkeit Überhaupt bestanden hätte; sie habe den Koffer nach Brüssel durchgecheckt und habe weder umdisponiert noch Anstrengungen unternommen, ihren Koffer herauszuverlangen (UA S, 3/4, 10).
2. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der (versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Transitreisende im Bereich des Frankfurter Flughafens, Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1,8 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, daß sie ihm (oder einem Dritten) dort "tatsächlich zur Verfügung" stehen, Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BCH NW 1983, 1985; BGH, Urteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteile vom 31, August 1983 - 2 StR 300/83 -, vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83 - und vom 14, März 1984 - 2 StR 6/84).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer nicht festgestellt, wie lange der Zwischenaufenthalt der Angeklagten in FB planmäßig oder tatsächlich gedauert hat; nur wenn er weniger als eine Stunde betragen hätte, wäre die Möglichkeit an das Gepäck zu gelangen schon objektiv nicht gegeben gewesen; bei einem längeren Aufenthalt hätte diese Möglichkeit zwar grundsätzlich bestanden, doch stand das Gepäck offensichtlich vom Ausladen der aus BD kommenden Maschine an unter zollamtlicher Kontrolle, so daß die Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, sich das Gepäck herausgeben zu lassen, nicht hätte wahrnehmen können; es kommt daher - eine entsprechende Aufenthaltsdauer vorausgesetzt - nicht vollendete, sondern nur versuchte Einfuhr in Betracht.
Im Rahmen der Feststellung, die Angeklagte habe nicht gewußt, ob sie in Frankfurt an ihr Gepäck konmen könne, hat sich die Strafkammer nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten Flugreisenden klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines Fluggepäcks nur an seine Fluggesellschaft zu wenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83). Hier kommt hinzu, daß die Angeklagte nicht unerfahren war, sondern bereits im Juni 1982 - also nur einen Monat vor der hier in Rede stehenden Reise - von CP über Fe nach ge und auf dem gleichen Weg zurück geflogen war (UA S. 2). Darauf, ob die Angeklagte beabsichtigte, sich ihren Koffer in FB ausnändigen zu lassen (UA S. 3), oder gar in diese Richtung zielende Anstrengungen unternommen hatte (UA S. 10), kommt es in diesem Zusammenhang nach der angeführten Rechtsprechung nicht an.
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Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellun-
gen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung unter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu er-
möglichen. Kommt dieser zum Ergebnis, daß die Angeklagte
wegen der Kürze des Zwischenaufenthalts schon objektiv - auch nach ihrer Vorstellung - nicht an ihr Gepäck hätte kommen können, dann läge keine versuchte Einfuhr vor, sondern es käme versuchte Durchfuhr in Betracht; Vollendung wäre insoweit nicht gegeben, da das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde,
Die neu erkennende Strafkammer wird wiederum zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (oder der Beihilfe zu einem solchen Delikt) schuldig gemacht hat (BGH NJW 1979, 1259); die bloße Erwägung, daß "zu ihren Gunsten ein Handeltreiben nicht angenommen" werde (UA S. 11), vermag eine solche Prüfung um so weniger zu ersetzen, als das Erstgericht der Einlassung der Angeklagten über
den angeblichen Zweck und die Begleitumstände ihrer Reise nicht geglaubt hat.
3. Die Revision der Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, da nach den Feststellungen das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik verbracht wurde und daher keinesfalls vollendete Durchfuhr in Betracht kommt (vgl. BCHSt 31, 37h).
4, Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß, wird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung des sichergestellten Kokains zu befinden haben.
Mösi Müller Meyer
Maier Theune