Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.03.1984 – 2 StR 6/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 6/84 URTEIL 74.3 Is

in der Strafsache

gegen

Saleem Arir M EEE zu: CD (Belgien), geboren an > 1951 in FEED (Pakistan), zur

Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun& vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

0) in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GREEEEB ei ser Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Rechtsanwältin un EB :.: nd

als Verteidigerin des Angekla

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäft

gten

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

sstelle,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin (3.902,3 Gramm Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 78 bis 88 %) eingezogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

I. Der Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger und lebte von 1976 bis 1978 in den Niederlanden; 1978 kehrte er nach Pakistan zurück und lebt seit 1980 in Belgien. Gegenüber einer Frau DEP, die er 1982 auf einem Flug von Pakistan nach Belgien kennenlernte, erklärte er sich bereit, gegen eine Belohnung in Höhe von umgerechnet rund 12.000 DM Rauschgift von Pakistan nach Belgien zu transportieren. Nachdem er von einem erhaltenen Vorschuß eine Flugreise nach Pakistan zum Besuch seiner Eltern finanziert hatte, suchte ihn Frau DD erneut in seiner Wohnung in Belgien auf und legte ihm nahe, wiederum nach Pakistan zu fliegen und seinen Auftrag auszuführen. Der Angeklagte flog darauf am 8. September 1982 nach Pakistan, suchte Frau DB in Peshawar auf und erhielt entsprechend der dort empfangenen Instruktion beim Rückflug am Flughafen in Karachi von der Frau einen Koffer und ein Herren-Reisenecessaire, in denen sich, wie er wußte, Rauschgift befand. Er flog mit einer Maschine der PIA nach Frankfurt, wo er am

24, Oktober 1982 gegen 13.00 Uhr eintraf; sein Anschlußflug mit der Lufthansa nach Brüssel sollte um 16.50 Uhr starten. In der Zwischenzeit hielt sich der Angeklagte im Transitraum des Frankfurter Flughafens auf. Er "wußte nicht, daß er sein Transitgepäck jederzeit herausverlangen konnte, als er auf seinen Weiterflug wartete ... er hatte auch keinen Anlaß, seinen Koffer herauszuverlangen, da er den Koffer nach Brüssel bringen wollte" (UA S. 8/9). Vor dem Abflug nach Brüssel :wurde das Gepäck des Angeklagten zollamtlich untersucht; in den doppelten Böden des Koffers und des Necessaires be-

fand sich das sichergestellte Heroin.

II. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte tateinheitlich mit dem Handeltreiben nicht der versuchten Einfuhr, sondern der versuchten Durchfuhr von Heroin schuldig gemacht habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, daß er sich das Gepäck während des Umladens herausgeben lassen könne; er sei der Ansicht gewesen, daß das Gepäck automatisch in das Flugzeug nach Brüssel umgeladen werde, ohne daß er in der Lage wäre, an seinen Koffer heranzukommen.

2. Diese Auffassung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 ($: 30 Abs. I Nr. A) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, daß sie ihm (oder einem Dritten) dort "tatsächlich zur Verfügung" stehen. Bei dem Flugreisenden,: der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da

er das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985; BGH, Urteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom

21. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteil vom 31. August 1983 - 2 StR 300/83).

Im vorliegenden Fall hätte die Zeitdauer des Aufenthalts in Frankfurt die Herausgabe des Transitgepäcks ohne weiteres ermöglicht. Diese Möglichkeit hätte der Angeklagte jedoch deshalb nicht wahrnehmen können, weil das Gepäck offensichtlich vom Ausladen der aus Karachi kommenden Maschine an unter zollamtlicher Kontrolle stand, so daß nicht vollendete, sondern nur versuchte Einfuhr in Betracht kommt.

Das Landgericht hat sich bei der Annahme, der Angeklagte habe nicht gewußt, wie er an die Gepäckstücke herankommen könne, nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten Flugreisenden klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines Fluggepäcks im Transitflughafen nur an seine Fluggesellschaft zu wenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte im Flugverkehr nicht unerfahren war; nach den Feststellungen hat er mindestens in den Jahren 1976, 1978, 1980 und 1982 (vor der hier in Rede stehenden Reise) Flüge zwischen Pakistan und Europa zurückgelegt, ist also ein durchaus erfahrener Flugreisender, dem nicht ohne weiteres geglaubt werden kann, er sei sich der Möglichkeit an sein

7A

Transitgepäck heranzukommen nicht bewußt gewesen, zumal er auf dem Wege zwischen Karachi und Brüssel mangels einer direkten Flugverbindung in jedem Falle umsteigen mußte. Darauf, ob er "Anlaß hatte", sein Gepäck herauszuverlangen, kommt es in diesem Zusammenhang nach der angeführten Rechtsprechung nicht an.

Der Senat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung unter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen. Von der Aufhebung wird auch die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen Handeltreibens erfaßt, weil dieses mit der (versuchten) Einfuhr in Tateinheit steht.

3. Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß, wird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung des sichergestellten Heroins zu befinden haben.

Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer