Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 01.06.1983 – 3 StR 163/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 163/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Joachim Gerhard T sun
aus RE, geboren am EEE 124: in re, BEIM (DDR),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 3. des Besc
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
hwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß
S 349 Abs. 4 StPO am 1. Juni 1983 beschlossen:
. Auf des den das
des
die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts Kleve vom 20. Dezember 1982 mit Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht äußere Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit Angeklagten betreffen. Die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit
ble
iben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Das
Gründe§
Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den
Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % Heroinhydrochlorid
Feststellungen hat er im April 1982 380 Gramm
aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht. Der Schuld-
spruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil
der für die Strafzumessung wesentliche Schuldumfang in-
folge einer Feststellungslücke zur inneren Tatseite zweifelhaft ist.
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Das Landgericht stellt zwar einerseits fest, der Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, daß es sich bei den "380 g Rauschgift brutto" um Heroin gehandelt habe (UA S. 5). Es meint aber andererseits, bei der Strafzumessung sei ihm der Umstand, daß das Betäubungsmittel in der festgestellten Zusammensetzung tödlich sein könnte, nicht zuzurechnen, weil ihm der Wwirkstoffgehalt unbekannt gewesen sei (UA S. 13). Fest-
stellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Ange-
klagte über die Qualität (den Reinheitsgrad) des Heroins gemacht hat, enthält das Urteil nicht, auch nicht in der allgemeinen Form, er habe den Reinheitsgrad für sehr hoch oder hoch gehalten oder dies billigend in Kauf genommen. Der
vom Landgericht angenommene bedingte Vorsatz bezieht sich ersichtlich nur auf die Art, nicht auf die festgestellte Qualität des Betäubungsmittels, wie die oben wiedergegebene, anderenfalls unverständliche einschränkende Erwägung bei
der Strafzumessung zeigt.
Danach bleibt unklar, welche "nicht geringe Menge" Heroin (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Die Frage darf nicht offengelassen werden, weil der Wirkstoffgehalt des Heroins von erheblicher Bedeutung für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Körner, BtMG S 29 Rdn 349 a.E. und Rdn 352) und damit auch für das Gewicht des Schuldvorwurfs ist, der einem Täter gemacht werden kann. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuld-
fähigkeit des Angeklagten können bestehen bleiben. Denn sie sind von dem dargelegten Fehler nicht betroffen.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer