Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.01.1984 – 2 StR 630/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 630/83 URTEIL NAEY

in der Strafsache gegen Zubair A@B „ in der Bundesrepublik Deutschland ohne

festen Wohnsitz, geboren am b 1950 in sn

(Pakistan), zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr, Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

“ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 2, Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Durchfuhr von Heroin zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin (957,2 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 96%) eingezogen,

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Der Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in Paris. Bei einem Besuch in seinem Heimatland erklärte er sich gegenüber einem Landsmann, Suleman PB, Hereit, gegen ein Entgelt von 5.000 US-Dollar einen Koffer, in dem sich Heroin befand, nach Paris zu transportieren, Am Flughafen in Karachi übernahn er von SED -inen Koffer, in dem sich nach seiner Schätzung nicht mehr als 500 Gramm Heroin befanden; diesen Koffer gab er als Fluggepäck auf und checkte ihn über Frankfurt am Main nach Barcelona durch. Am 25. Januar 1983 traf der

Angeklagte um 7.00 oder 7.30 Uhr in Frankfurt ein;

sein Weiterflug nach Barcelona war für 10.25 Uhr vorgesehen. In der Zwischenzeit hielt er sich im Transitraum des Frankfurter Flughafens auf. "Um sein Gepäck kümmerte er sich nicht. Er wußte auch nicht, wo es war und wie er an sein Gepäck hätte herankommen können"

(UA S. 4). Vor dem Abflug nach Barcelona wurde der Koffer des Angeklagten untersucht; in einem doppelten Boden befand sich in 21 Beuteln das sichergestellte Heroin.

Ii.1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte nicht der Einfuhr, sondern der Durchfuhr von Heroin schuldig gemacht habe. Er habe bei der Zwischenlandung nicht gewußt, wo sich das Gepäck befand, und habe "keinerlei Aktivitäten unternommen", in den Besitz des Koffers zu kommen; es sei auch wenig wahrscheinlich, daß es ihm bei entsprechenden Anstrengungen hätte gelingen können, an das Transitgepäck heranzukommen (UA S. 6/7).

2, Diese Auffassung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs, 1 Nr. 1, 8 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Intand verbringt, daß sie ihm (oder einem Dritten) dort "tatsächlich zur Verfügung" stehen. Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres

erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985; BGH, Urteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom

ei. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteil vom 31. August 1983 - 2 StR 300/83).

Im vorliegenden Fall hätte die Zeitdauer des Aufenthalts in Frankfurt die Herausgabe des Transitgepäcks ermöglicht, doch stand dieses offensichtlich vom Ausladen der aus Karachi kommenden Maschine an unter zollamtlicher Kontrolle, so daß der Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, an das Gepäckstück zu gelangen, nicht hätte wahrnehmen können; es kommt daher nicht vollendete, sondern nur versuchte Binfuhr in Betracht. Der Senat kann jedoch insoweit nicht durcherkennen, da das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe nicht gewußt, wie er an das Gepäcksttick herankommen könne. Dabei hat sich der Tatrichter aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten Fluggast klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines Fluggepäcks nur an seine Fluggesellschaft zu wenden. Der Senat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung unter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen, Einfuhr könne auch ohne tatsächliches Bemühen des Angeklagten um Erlangung des Transitgepäcks angenommen werden,

Dabei wird die neu erkennende Strafkammer weiter zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch seine entgeltliche Kuriertätigkeit auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH NJW 1979, 1259),

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wobei dieser Tatbestand mit dem Verbrechenstatbestand der (versuchten) Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit stünde.

3. Die Revision des Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, da nach den Feststellungen das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde und daher keinesfails vollendete, sondern allenfalls versuchte Durchfuhr in Betracht kam.

4. Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß, wird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung des sichergestellten Heroins zu befinden haben,

Mösl Müller Meyer

Maier Theune