Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 13.01.1984 – 2 StR 789/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ALLG
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 789/83 BESCHLUSS ZREER
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz Km Au: DD, Zeboren am GE 1'956 in Dim Kreis Se, zur Zeit
in Untersuchungshaft, °
wegen Verabredung zum schweren Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 1983 in den Aussprüchen über die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,.
Gründe§
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit 250 g Haschisch, das 5 g des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthielt, Handel getrieben. Das Landgericht sieht hierin Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge und bewertet die Tat deshalb als besonders schweren Fall im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt es strafschärfend, daß der Angeklagte Haschisch in Besitz gehabt und damit Handel getrieben habe, das "ganz erheblich über der Menge lag, die eine nicht geringe Menge darstellt". Diese Bewertungen sind fehlerhaft. 5 g
THC sind keine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR 418/83 - und 26. August 1983 - 3 StR 294/83). Für die Auslegung des gleichlautenden Strafzumessungsmerkmals des § 29
Abs. 3 Nr. 4 BtMG gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83). Eine unterschiedliche Bewertung desselben, in zwei aufeinander folgenden Vorschriften verwendeten Begriffs wäre nicht gerechtfertigt.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune