Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 27.07.1984 – 2 StR 421/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 421/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Helmut To aus U, sort geboren am EB 1561,

2. Helmut Alfons Oskar cG EB au: geboren am «En 1961 in Mu,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Bild

dd

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen;

I.

Auf die Revision des Angeklagten

GB wird das Urteil des Landge-

Il.

III.

IV.

richts Trier vom 13. April 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten TED vira das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, j

1. soweit dieser Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklag-

ten TB wird verworfen.

AF

- 3 -

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten TB ist, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Jedoch kann die Verurteilung beider Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehenbleiben. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Von diesem Mangel wird auch der Strafausspruch berührt.

a) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten insgesamt 1116,5 g Haschisch und 0,5 g Kokain über die deutsch-belgische Grenze in die Bundesrepublik Deutschland gebracht. Das Haschisch war ausschließlich für ihren eigenen Bedarf bestimmt. Die Betäubungsmittel wurden von Zollbeamten beschlagnahnt.

Die Strafkammer nimmt eine "nicht geringe Menge" von Haschisch allein auf Grund des Gewichts von 1116,5 g an. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob eine "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein vom Gewicht, sondern im wesentlichen vom Gehalt des Haschischs an Tetrahydrocannabinol (THC) ab. Nach neuesten Entscheidungen wird eine "nicht geringe Menge" jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn der THC-Gehalt des eingeführten Rauschgifts nicht mindestens 7,5 g beträgt. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, läßt sich dem ange-

u-

fochtenen Urteil nicht entnehmen. Aus dem Gewicht von 1116,5 g, dem von den Angeklagten für das Haschisch gezahlten Preis und auch der Tatsache, daß beide Angeklagten Haschischverbraucher sind, kann nicht ohne weiteres auf die Qualität des Betäubungsmittels geschlossen werden. Da sich auch Haschisch mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,5 % im Handel befindet (vgl. BGH Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83 - und Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 -), kann auch eine Menge von 1116,5 g einen niedrigeren THC-Gehalt aufweisen, als er für die "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu fordern ist.

Da das Haschisch sichergestellt ist, hätte die Kammer ohne Schwierigkeiten mit Hilfe eines Sachverständigen den genauen Wirkstoffgehalt feststellen können. Ohne diese Feststellung bleibt offen, ob die Angeklagten eine "nicht geringe Menge" eingeführt haben. Aus diesem Grund ist auf die Sachbeschwerden das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind.

b) Da die Strafkammer sowohl hei der Prüfung, ob ein - von ihr verneinter - minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn die "hohe" oder "erhebliche" Menge des eingeführten Haschischs zu Lasten der Angeklagten wertet (UA S. 5, 6, 7), kam sich der oben erörterte Sachmangel zum Nachteil der Angeklagten auch auf die jeweilige Strafhöhe ausgewirkt haben.

#F

-5_-

Anzumerken ist im übrigen, daß die Berechnung der Kammer, bei der eingeführten Menge "wäre für jeden Angeklagten der Bedarf von rund einem halben Jahr gedeckt worden" (UA S, 6), mit den Feststellungen auf S. 3 UA nicht übereinstimmt. Nach diesen Feststellungen muß zugunsten jedes Angeklagten angenommen werden, daß sein Bedarf an Haschisch monatlich 150 g, halbjährlich mithin 900 g betrug. Insgesamt hätten also die Angeklagten mindestens 1800 g einführen müssen, um ihren Bedarf von "rund einem halben Jahr" zu decken.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf Strafverteidiger 1983, 152, 202 hingewiesen.

Mösl Müller Maier RiBGH Theune ist in Gollwitzer

Urlaub ortsabwesend

Mösl