Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 13.01.1984 – 2 StR 802/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 802/83 BESCHLUSS RE?
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Raimont F EB aus
DD, sort geboren am «im 1958, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12, August 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die verschiedenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz tateinheitlich und fortgesetzt begangen, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Strafausspruch ist jedoch fehlerhaft. a) Die Ansicht des Landgerichts, die 100 g Haschisch,
welche der Angeklagte im Sommer 1981 verkaufte, seien als nicht geringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 3 BtMG aF
zu bewerten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs nicht festgestellt. Auf diesen kommt es jedoch wesentlich an (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83). Betrug der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) - was hier nicht auszuschließen ist - z.B.
nur 2%, so handelte der Angeklagte nicht mit einer nicht geringen Menge des Betäubungsmittels im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nF (vgl. BGH, Beschluß vom
13. Januar 1984 - 2 StR 789/83). Selbst wenn er Haschisch
mit einem wesentlich höheren Wirkstoffgehalt verkauft haben sollte, so wäre damit die Grenze zur nicht geringen Menge in diesem Sinne noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 1983 - 3 StR 29/83 - und 28. Oktober 1983 - 3 StR 418/83). Diese Bewertung muß der Tatrichter auch dann beachten, wenn er die Strafe der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 BtMG aF zu entnehmen hat.
b) Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen uneidlicher Falschaussage durfte das Landgericht den Umstand, daß der Angeklagte als Zeuge "eingehend über seine Wahrheitspflicht belehrt worden war", nicht zu seinen Lasten bewerten. Eine solche Belehrung ist regelmäßig geboten und üblich; unterbleibt sie, so kann sich daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben. Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151). Daß der Angeklagte während seiner Zeugenaussage, die das Gericht für unglaubwürdig hielt, etwa trotz entsprechender Vorhalte und er-
neuter Ermahnung zur Wahrheit an seinen Falschangaben
festgehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune