Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 25.08.1983 – 4 StR 483/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

ISIE. EL 2

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 483/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Wolfgeng S ED aus CB, geboren am EEEED- um 19.0 in Hosmuuuu,

2. Heidemarie Helene Dip aus Gras, dort geboren am 1953,

3. Recai YoEEED aus Gro@m, geboren an En - > 1955 in Ku,

25

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

1.

Auf die Revision des Angeklagten Sb wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. März 1983,

a) soweit es ihn (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges) und die Mitangeklagten DB und YOEEEB (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Vortäuschens einer Straftat) im Fall II,4 der Urteilsgründe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

b) im Schuldspruch, soweit er ihn betrifft, dahin geändert, daß er wegen Versicherungsbetruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie

c) im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, hinsichtlich der im Fall II,2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten Se» wird verworfen.

LE

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SB wegen Versicherungsbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die Sachbeschwerde, soweit sie gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges im Fall II, 1 sowie gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung im Fall II, 3 der Urteilsgründe gerichtet ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. August 1983 Bezug.

2. Im Fall II, 2 hat das Landgericht fehlerhaft Tatmehrheit angenommen zwischen dem gemeinsam mit den Mitangeklagten BB und N begangenen Versicherungsbetrug und der Beihilfe des Angeklagten zu dem Betrug seiner Tatgenossen gegenüber deren Kasko-Versicherung. Da der Angeklagte beide Strafvorschriften durch denselben Tatbeitrag - das Anzünden des Pkw der Mitangeklagten BE - verletzt hat, ist bei ihm von Tateinheit auszugehen. Darauf, daß hinsichtlich der Haupttäter Tatmehrheit vorliegt, kommt es nicht an. Die Frage, ob Handlungseinheit oder eine Mehrheit von Handlungen gegeben ist, muß vielmehr für jeden Beteiligten je nach der Art seines Tatbeitrages selbständig beurteilt werden (BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 300/79 - bei Holtz MDR 1980, 272; Lackner, 15. Aufl., vor § 52 StGB Anm. V).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der für die Beihilfe zum Betrug gesondert festgesetzten Einzelstrafe (UA 12) sowie die Aufhebung der Einzelstrafe für den Versicherungsbetrug im Fall II, 2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe zur Folge.

3. Außerdem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbetruges im Fall II, 4 keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Pkw der Mitangeklagten Dee unc YEB abgeholt, "zur Vortäuschung eines Diebstahls" das Lenkradschloß überdreht und den Wagen in der Nähe eines Autobahnzubringers in Brand gesetzt. Die Mitangeklagten haben dann verabredungsgemäß Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung we-

gen Versicherungsbetruges nach § 265 StGB nicht. Diese Straf-

vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden nur dann verletzt, wenn sich der Täter durch die Täuschung über die Ursache des Brandes der versicherten Sache betrügerisch gerade in den Besitz der Brandversicherungssumme setzen will. Verfolgt er ein anderes Ziel, scheidet § 265 StGB aus. Das gilt auch, wenn Brand- und Diebstahlsversicherungen, wie bei der Fahrzeugversicherung üblich, miteinander verbunden sind. Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte Wagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden, kommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht (BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 54/79; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117; Dreher/Tröndle,

41. Aufl., § 265 StGB Ran. 5).

co

Da die bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sicher ergeben, ob insoweit die Voraussetzungen eines Betruges oder eines Betrugsversuchs vorliegen, war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf die Mitverurteilten DER und YEEEB zu erstrecken, denn der Rechtsfehler hat sich auch auf deren Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Vortäuschens einer Straftat ausgewirkt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Verletzung des § 145 d StGB tateinheitlich mit einem Betrug oder einem Betrugsversuch verwirklicht worden ist.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke