Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.11.1979 – 2 StR 300/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 300/79 URTEIL 71!
in der Strafsache
gegen
den Juwelier Dieter K EEEEEED zeborener Mg aus TEE, zeboren zn GE 1941 ir ScEEEEmEEEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Bundesanwal te in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt au: EEEEEEEND als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
2. Oktober 1978
1. in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe sowie
2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe
mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte ist unter anderem wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei Fällen (Fälle III 1 bis 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden. Das Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er die Beihilfe für die einzelnen Haupttaten jeweils durch eine selbständige Handlung, also nicht durch ein und dieselbe Handlung für mehrere oder sogar für alle fünf Diebstahlstaten geleistet hat. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand aber Veranlassung. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich darin, daß er besonders geeignete Einbruchsobjekte auskundschaftete und sie dem Mitangeklägten Mi benannte. Er wußte, daß dieser und mit ihm in Verbindung stehende Personen daran interessiert waren, Einbruchsdiebstähle zu begehen. In den Fällen III 3 und 4 wurden die Haupttaten in der Nacht zum 3. Juli 1977 in Pirmasens und am Vormittag dieses Tages in Lemberg/Pirmasens ausgeführt.
-L-
Angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs dieser Taten drängt sich jene Frage auf.
Da sie unerörtert geblieben ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß nur nach dem eigenen Tatbeitrag des Gehilfen zu beurteilen ist, ob sein Verhalten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet. Falls dem Landgericht in diesen beiden Fällen ein solcher Rechtsfehler unterlaufen sein sollte, kann er nach den bisherigen Feststellungen auch in den anderen Fällen nicht mit genügender Sicherheit verneint werden. - Die fünf Einbrüche sind innerhalb eines Monats verübt worden. - Deshalb muß die Verurteilung des Angeklagten in allen fünf Beihilfefällen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher willms Müller Meyer Theune