Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 27.03.1979 – 5 StR 54/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> StR 54/79 Im oyF
BUNDESGERICHTSHOF
iM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
dort geboren am az 1953,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.März 1979, an der teilgenommen haben:
l Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann | | Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte
als beisitzende Richter,
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Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BEB aus BEER
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.September 1978
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht des Versicherungsbetruges in Tateinheit mit. Betrug, sondern des Betruges schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Betrug und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt, seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Hamburg vom 27.Februar 1978 verworfen, das ihn wegen schwerer Brandstiftung verurteilt hatte, und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.
Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges an. Sie umfaßt aber wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen vollendeten Betruges. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Jedoch ist der Tatbestand des Versicherungsbetruges nicht erfüllt. Der Angeklagte setzte seinen Kraftwagen in Brand, um ihn anschließend als gestohlen zu melden und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlschadens in Anspruch zu nehmen. Das fällt nicht unter §§ 265 StGB (BGHSt 25,261).
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= vb
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, Zugleich sind die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte