Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.07.1983 – 4 StR 355/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 355/83 BESCHLUSS TEL ZF
in der Strafsache
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wegen Versicherungsbetruges u.a,
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist: Ihm war in der Anklage (Bl. 108 ff d.A.) und im Eröffnungsbeschluß, der diese unverändert zuließ (Bl. 120 d.A.), vorgeworfen worden, er habe den Brand im Steakhaus am 13. Juni 1982 zwischen 1.30 Uhr und 3.30 Uhr als Alleintäter gelegt; dann sei er in die Gaststätte BD zurückgekehrt. Hiergegen hatte sich der Angeklagte gezielt mit dem Vorbringen
verteidigt, er habe sich zur Tatzeit ohne Unterbrechung in dieser Gaststätte aufgehalten; zudem hätte er sich dort bei eigenhändiger Brandlegung durch Benzingeruch an seiner Kjeidung verdächtig machen müssen.
Das Landgericht hat diese Einlassung nicht widerlegen können (UA 10, 12). Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den Brand durch eine von ihm beauftragte, unbekannt gebliebene dritte Person legen lassen (UA 7 ff). Zwar enthält das Urteil keine Ausführungen über die Art des Zusammenwirkens zwischen dem Angeklagten und der dritten Person, obwohl solche nach § 257 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO geboten gewesen wären (vgl. RGät 32, 351; KK § 267 StPO Rdnr. 21)
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß | das Landgericht Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angenommen hat.
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Mit dieser von Anklage und Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen Würdigung hat das Landgericht den Angeklagten im Urteil überrascht. Das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls beweist (§ 274 StPO), daß der Angeklagte nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO war jedoch beim Übergang vom Vorwurf der Alleintäterschaft auf den der Mittäterschaft geboten (vgl. BGH NJW 1952, 1385; BGHSt 11, 18, 19; BGH, Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/775 BGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 bei Pfeiffer in NStZ 1981, 296; KK § 265 StPO Rdnr. 10).
-u-
Das Urteil kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen (§ 337 StPO), Der Angeklagte, der wegen des Verdachts der Alleintäterschaft den Alibibeweis geführt hatte, konnte sich von Rechts wegen so lange vor einer Verurteilung als Mittäter sicher fühlen, als er nicht zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1385). Ihm sind durch das Unterbleiben des Hinweises möglicherweise weitere Beweisamtritte, die sich gegen den veränderten Vorwurf richteten, abgeschnitten worden.
Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils, so daß es eines Bingehens auf die Sachrüge nicht mehr bedarf.
Hürxthal Anoblich Ruß
Jähnke Mever-Goßner