Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 12.04.1984 – 4 StR 160/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL 4.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 160/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Norbert W EB aus Hg, geboren

am EEE 19.7 in Fe

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

zu

w

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Novenmber 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges verurteilt ist, sowie

b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge, nämlich der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO, im wesentlichen Erfolg.

In der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, das Gebäude, in dem er eine Gaststätte betrieb, eigenhändig in Brand gesetzt zu haben. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer dann festgestellt, daß entweder der Angeklagte selbst "oder eine von ihm beauftragte Person" das Feuer gelegt habe (UA 12). Die Darstellung der Einlassung des Angeklagten ergibt nicht, daß dieser zu einem derartigen Vorwurf Stellung genommen hat. Sein in den Urteilsgründen wiedergegebenes Verteidigungsvorbringen bezieht sich nur auf den Vorwurf, daß er den Brand eigenhändig gelegt habe. Auch im übrigen lassen die Urteilsgründe - auch in ihrem Zusammenhang - nicht erkennen, daß die von der Strafkammer wahlweise in Betracht gezogene andere Durchführung der Inbrandsetzung Gegenstand einer besonderen Erörterung mit dem Angeklagten war. Im Gegenteil spricht die knappe Art der Einfügung dieser Sachverhaltsalternative in die Urteilsgründe mehr dafür, daß die mögliche Tatbeteiligung eines unbekannt gebliebenen Dritten in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist. Auf diese andere rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Tatbegehung hätte der Angeklagte jedoch hingewiesen werden müssen. Der Vorwurf, einen unbekannt gebliebenen Dritten in das Tatgeschehen eingeschaltet zu haben, war ein neuer, für die Verurteilung wesentlicher Gesichtspunkt. Seinem Wesen nach beinhaltet er eine andere Begehungsform der Tat, nämlich Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Anstiftung. Diese Begehungsformen weichen hier so wesentlich von der angeklagten Alleintäterschaft ab, daß eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war. Deshalb hätte für den Übergang vom Vorwurf der Alleintäterschaft auf den der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft oder der Anstiftung dem Angeklagten ein Hinweis nach § 265 StPO - sowohl Abs, 1 als auch

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-12/4-str-160-84#rd_5

Abs. 4 dieser Vorschrift kommen in Betracht - gegeben werden müssen (BGHSt 11, 18, 19; 19, 141, 142; 28, 196, 197; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 bei Pfeiffer in NStZ 1981, 296; BGH, Beschluß vom 14, Juli 1983 - 4 StR 355/83; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 10 und 24). Dies ist ausweislich des Schweigens des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) nicht geschehen.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, führt dieser Fehler zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges (§ 337 StPO). Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz ist davon nicht berührt und weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er kann deshalb bestehenbleiben. Allerdings hat der Senat den Strafausspruch auch insoweit aufgehoben, weil die Höhe der festgesetzten Einzelstrafe von den in den aufgehobenen Fällen erkannten Strafen beeinflußt sein kann.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Gaststätte und das angrenzende Wohnund Geschäftshaus als ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.), ebenso einer eingehenden Erörterung bedarf wie die Abgrenzung von Vollendung und Versuch im Hinblick darauf, ob der Brand bereits soweit fortgeschritten war, daß er sich auf Teile

des Gebäudes ausbreiten konnte, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung waren (vgl. BGHSt 18, 363, 365/366).

Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke