Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 29.06.1983 – 2 StR 855/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
TEN StPO 1975 8§ 52, 55, 251 Abs. 2, 252 a) Bewertung der Aussageverweigerung eines Zeugen, dem sowohl ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO als auch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. b) Zur Anwendung von § 251 Abs. 2 StPO
A2E
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein TEN
StPO 1975 8§ 52, 55, 251 Abs. 2, 252
b) Zur Anwendung von § 251 Abs. 2 StPO
BGH, Urt. v. 29. Juni 1983 - 2 StR 855/82 LG Frankfurt am Main
ARR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 855/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Elke S EB zeborene Egg aus CD. geboren am GEM 1953 1 Pau
2. den Bargeschäftsführer Michael Sch (EEE aus OB. geboren an u 1955 ir Cm.
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ALE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt Gimp u: GEM
als Verteidiger der Angeklagten Sn.
2. Rechtsanwälte ER un: iu :u: u
als Verteidiger des Angeklagten Schü:
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte SEE verurteilt worden ist,
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b) soweit der Angeklagte Sch wegen Handeltreibens mit Kokain ver-
urteilt worden ist und im Gesamtstrafenausspruch gegen ihn.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch „iri verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte SEE wesen Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Sch nat es wegen Handeltreibens in zwei Fällen und wegen Besitzes in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Haschisch sowie wegen Handeltreibens mit Kokain eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Im übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen. Soweit sie verurteilt worden sind, greifen die Angeklagten die Entscheidung mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel der Angeklagten Sg nat in vollem Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten Sch BEER dringt nur durch, soweit er die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Kokain beanstandet und damit auch der Gesamtstrafenausspruch betroffen ist; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Angeklagte SB
Das Landgericht hat Niederschriften über Vernehmungen des Zeugen SEP, des Enemannes der Angeklagten, durch die peruanische und die deutsche Polizei sowie das deutsche Konsulat gemäß § 251 Abs. 1 und 2 StPO verlesen und seine Entscheidung auch hierauf gestützt. Die konsularischen Vernehmungen fanden vor der Hauptverhandlung, und zwar am 48. und 20. Mai 1981 statt. Bei seiner ersten Vernehmung hatte Sg - gemäß § 52 und § 55 StPO belehrt - zu Fragen, welche die seiner Ehefrau und Sch angelastete Beteiligung am Handel mit Kokain betrafen, ausdrücklich keine Angaben gemacht; bei seiner zweiten Vernehmung hatte er jegliche Aussage verweigert und dies damit begründet, es bestehe die Gefahr, daß seine Angaben sich in dem gegen ihn (in Peru) anhängigen Verfahren belastend auswirken könnten.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Zeuge habe damit zu erkennen gegeben, daß er die Aussage nicht deshalb verweigere, weil sich das Verfahren, in dem er vernommen werden sollte, (auch) gegen seine Ehefrau richtete. Es hält die Verlesung der polizeilichen und konsularischen Vernehmungsniederschriften deshalb für zulässig.
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Dieses Verfahren rügt die Revision mit Recht. Die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen Sum durften nicht verlesen werden.
Dem Zeugen war Gelegenheit zu geben, ohne Angabe von Gründen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch machen oder darauf verzichten wollte (vel. BGH NJW 1980, 794). Es ist deshalb bereits rechtlich bedenklich, daß der Zeuge nach den Motiven für seine Zeugnisverweigerung gefragt wurde,
Jedenfalls durfte allein aus dem von SB ansegebenen Motiv, er habe Angst, sich selbst zu belasten, nicht der Schluß gezogen werden, er wolle auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO verzichten.
Tatsächlich hatte Sg nämlich bei der konsularischen Vernehmung vom 18. Mai 1981, bei der er nur bestimmte Fragen beantwortete, sich selbst zwar belastet, zu Fragen, die eine Tatbeteiligung seiner Ehefrau betrafen,hingegen das Zeugnis verweigert, ehe er am 20. Mai 1981 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in vollem Umfang Gebrauch machte. In dem späteren Verhalten des Zeugen kann kein wirksamer Verzicht auf seine Rechte nach § 52 in Verbindung mit § 252 StPO gesehen werden, insbesondere nicht in seiner Mitteilung vom 26. August 1% er werde nun Fragen beantworten, die nur seine Ehefrau betreffen.
Das Gericht hatte am 21. August 1981 bereits die Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen verlesen und lehnte eine erneute konsularische Vernehmung fortan mit der Begründung ab, nach dem bisherigen Verhalten des Zeugen sei nicht zu erwarten, daß er Angaben machen werde. Unter diesen Umständen kann die Erklärung des Zeugen SgamEB nicht dahin ausge-
b) Im übrigen durfte die Vernehmung des Zeugen allenfalls dann durch die Verlesung seiner polizeilichen Vernehmungsschriften ersetzt werden, wenn er (in absehbarer Zeit) nicht gerichtlich vernommen werden konnte. SEEEB war jedoch auch gemäß § 15 Konsulargesetz - und damit gleichsam richterlich (§ 15 Abs. 4 Konsulargesetz) - vernommen worden. Nachdem er bei diesen Vernehmungen zu bestimmten Fragen keine Angaben gemacht und erklärt hatte, auch künftig nichts aussagen zu wollen, war er nicht zu einem für eine richterliche Vernehmung unerreichbaren Beweismittel im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO geworden. Durch die Weigerung des Zeugen entstand entweder ein Verbot, dieses Beweismittel zu verwenden (KK-Pelchen,
StPO vor § 48 Rdn. 24) oder der Zeuge wurde insoweit zu
einem ungeeigneten Beweismittel (vgl. BGHSt 21, 12, 13).
Auf einen solchen Fall ist die Ausnahmeregelung des § 251
Abs. 2 StPO nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 - und Urteil vom 28. Oktober 1975 -
5 StR 407/75 - für Fälle, in denen der Zeuge in der Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte),
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Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagte Sb verurteilt worden ist.
2, Der Angeklagte Sch
a) Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain beruht auf dem gleichen Verfahrensfehler und ist deshalb aufzuheben, Den Verfahrensverstoß gegen § 52, § 252 StPO kann auch ein mit dem Zeugen nicht verwandter Mitangeklagter rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196, 197; 27, 139, 141).
Nach dieser Aufhebung kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
b) Die weitergehende Revision des Angeklagten Schü ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer