Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 05.12.1978 – 5 StR 767/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 767/78 5.12.78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ewald W EEE | 4aus Ham, dort geboren am A. ip 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.Dezember 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

‘1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

2, Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Rüge einer Verletzung des § 251 StPO hat Erfolg. Die Niederschrift über die polizeiliche Aussage des Zeugen Kunde durfte nicht verlesen werden, nachdem dieser in der Hauptverhandlung erschienen und bei seiner Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hatte (B1.116,117 d.A.). Die Ausnahmeregelung des § 251 Abs.2 StPO schließt einen solchen Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 28.0ktober 1975 - 5 StR 207/75 - und vom 29,.Juni 1976 - 5 StR 209/76 -). Auf dem Verfahrensfehler

kann das Urteil auch beruhen (vgl. UA S.15,16,17,19).

Herrmann Schmidt Fleischmann

Horstkotte Ulsaner