Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 14.11.1978 – 4 StR 576/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 576/78 BESCHLUSS
NEAR:
in der Strafsache
gegen
Theodor S (immun boren m ED 1931,
aus DEE, dort ge-
wegen Betruges
2. 43
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1978 im Strafausspruch wegen Anstiftung zur Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wegen Betruges richtet. Der Strafausspruch wegen Anstiftung zur Untreue und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können dagegen keinen Bestand haben.
Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Anstiftung zur Untreue von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die strafmildernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StCB hat sie nicht angewandt. Das ist hier ein sachlichrechtlicher Fehler,
Nach § 28 Abs, 1 StGB ist die Strafe des Anstifters nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn besondere persönliche Eigenschaften, Umstände oder Verhältnisse, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter fehlen. Die Strafbarkeit des Täters der Untreue setzt eine Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen
voraus. Wer nicht in einem solchen Treueverhältnis steht
u. 93
- wie hier der Angeklagte -, kann nicht Täter einer Untreue sein (BGHSt 13, 330, 331). Dieses Treueverhältnis erfaßt die Person des Täters unabhängig von der Tat und begründet seine erhöhte Verantwortlichkeit für fremde Vermögensinteressen, die die Bestrafung als Täter nach
§§ 266 StGB rechtfertigt. Deshalb ist es ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 StGB (BGHSt 26, 53 f£f).
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hinsichtlich der fortgesetzten Anstiftung zur Untreue führt notwendig auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke