Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.01.1985 – 1 StR 787/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Oskar KoilD zu: Demmin, geboren am EEE 1937 in Sm, zur Zeit in
Haft,
wegen Anstiftung zur Untreue u.a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1985 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Oskar KB wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juni 1984, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafbarkeit der Mitangeklagten SB und nem wegen Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank Bei» e.C. wurde durch das - von § 266 StGB vorausgesetzte - Treueverhältnis begründet, in dem beide zu dieser Bank standen. In einem solchen Treueverhältnis stand der Beschwerdefüh-
rer selbst nicht. Bei der Bestrafung seiner Anstiftungshandlungen war daher eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83). Diese wurde vom Landgericht bei der Strafzumessung erkennbar nicht vorgenommen (UA S. 29). Dieser Rechtsfehler betrifft zunächst die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 und damit auch die Gesamtstrafe. Weil nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, daß die im Fall 3 verhängte Einzelstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer in den beiden anderen Fällen auf geringere Strafen erkannt hätte, mußte auch diese Einzelstrafe aufgehoben werden. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Schimansky