Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.03.1983 – 5 StR 3/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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je
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Studenten Klemens S EEE zu: Sum. geboren am u 199 in CEEEEuEEEEHEED,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
LE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster \
Dr.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt HR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. September 1982 wird
a)
auf: die Revision der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch,
auf die Revision des Angeklagten in vollen Umfang
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
%
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten
wird, rügen jeweils Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, daß
das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles abgelehnt hat. Die 500 Gramm Haschisch, die Gegenstand der Verkaufsgespräche mit Meinhardt im Februar 1982 waren, können eine nicht geringe Menge darstellen. Auf
das unerlaubte Handeltreiben mit dieser Menge von Betäubungsmitteln wäre dann § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG 1981 anzuwenden. Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Stra-
fe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; nach § 2 Abs. 2 StGB ist auf eine Tat, während deren Begehung die Strafdrohung geändert wird, das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. Das neue Recht war daher in jeden Fall anzuwenden, gleichgültig, ob es sich bei den Verkaufsgesprächen über die 500 Gramm Haschisch um eine selbständige Handlung oder um einen Einzelakt der vom Landgericht angenommenen Fortsetzungstat handelte.
2. Die Revision des Angeklagten,
Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne festzustellen, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung
des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er-sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen
(BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = StY 1981, 185; Urteil von 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82
. P 5} wann ‚7. vw.“
= StV 1983, 19).
Feststellungen dieser Art sind auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Angeklagte kam im Dezember 1980 auf den Gedanken, seinen Eigenbedarf durch laufende kleine Geschäfte mit Haschisch innerhalb seines Freundes- und Bekanntenkreises zu finanzieren, In Ausführung dieses Planes erwarb und verkaufte er bis Novenber 1981 21 Gramm Haschisch an den genannten Personen-
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kreis mit einem Preisaufschlag von ein bis zwei DM pro Gramm. Im Dezember 1981 verkaufte er 15 Gramm und im Januar, Februar 1982 an denselben Personenkreis 20 Gramm Haschisch, Im Februar 1982 führte er mehrere Telefongespräche mit seinem Bekannten Walter MOD in FOEE-WER. Dabei wurde zunächst über den Verkauf von einem Kilogramm Haschisch und später über die Lieferung von 500 Gramm verhandelt. Am 27. Februar 1982 teilte der Angeklagte MB mit, daß die 500 Gramm Haschisch für ihn bereitlägen. Zu einer Auslieferung dieses Rauschgiftes ist es nicht mehr gekommen. Woher der Angeklagte das Rauschgift bezog, konnte das Landgericht mit Ausnahme eines Falles nicht klären. Auch steht nicht fest, ob er bei seinem Bekannten ein festes Verkaufssystem aufgebaut hatte. Schließlich wird das Geschäft mit MP
nicht von dem Entschluß gedeckt, kleine Geschäfte mit
Haschisch in seinem Bekanntenkreis durchzuführen, zumal auch nicht klar ist, ob es sich dabei nur um den allgemeinen Entschluß handelte, durch gelegentliche Verkäufe von Haschisch an Bekannte seinen Eigenbedarf zu decken.
Die Annahme einer Fortsetzungstat kann den Angeklagten hier beschweren, Das Urteil muß deshalb auf die Revi- ‚sion des Angeklagten in seinem ganzen Umfang aufgehoben werden.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki