Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.07.1983 – 5 StR 407/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kfz.-Mechaniker Holger F U | aus Du w, geboren am Ep 1056 in vozp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
vs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 1982, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben -mit Betäubungsmitteln,
b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das angeführte Urteil wird als unbegründet verworfen,
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision, zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und "die sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet, Das gilt auch für die Rüge einer Verletzung des § 267
Abs. 2 StPO (vgl. Entscheidung des Senats in BGHSt 31,139).
2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im März und April 1981 mit Hilfe anderer Personen 950 Gramm Kokain
aus Kolumbien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und sie in den folgenden Monaten an verschiedene Abnehner mit Gewinn verkauft. In der Zeit von Anfang Dezember 1981 bis Ende Januar 1982 kauften er und die Mitangeklagte WO von dem anderweit verfolgten Jürgen Un insgesamt 460 Gramm Hemwin in Lieferungen von jeweils etwa 30 Gramm. Mindestens die Hälfte dieser Rauschgiftmenge verkauften sie mit einem Aufschlag an andere Personen. Ende Februar und im März 1982 fuhr der Angeklagte dreimal nach AB /Niederiande, kaufte dort insgesamt 76 Gramm Heroin ein und verbrachte dieses Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland, Auch diese Menge war zum Weiterverkauf und teilweise zum Eigenverbrauch bestimnt.
Die Annahme eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nrn. 4,5, 6 a BtMG 1972) im Fall der Einfuhr des Kokains enthält keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981) in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG 1981) hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht nimmt Fortsetzungszusammenhang an, weil der Angeklagte, "spätestens Anfang Dezember 1981 geplant (hatte), jede geeignet erscheinende Möglichkeit zur Beschaffung größerer Heroinmengen zu nutzen", um sie teilweise zum Eigenverbrauch zu nutzen oder um mit ihnen zur Finanzierung des Eigenkon-
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sums Handel zu treiben (UA S. 9). Diese Feststellungen können den für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus. Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort,-Zeit und ungefährer Ausftührungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = StrVert 1981, 185; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82 = StrVert 1983, 19; BGH, Urteil vom 8. März 1985 - 5 StR 3/83). Feststellungen dieser Art sind hier auch nicht dem Zusammenhang der Ur-
teilsgründe zu entnehmen.
Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten, weil das Landgericht zwischen dem 1981 begonnenen unerlaubten Handeltreiben und der Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln Tateinheit angenommen und auf die gesamte Tat den Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 30 BtMG 1981 angewendet hat.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zwingt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, daß auch im Fall der Einfuhr von Kokain aus Kolumbien die Strafzumessung durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
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3, In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel genau gekennzeichnet werden müssen, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der Einziehung zu vermeiden. Dazu gehört bei der Ein- . ziehung eines Betäubungsmittels die Angabe der einzuziehenden
Menge (BGHSt 29, 239, 244).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte