Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.01.1992 – 5 StR 671/91

5. Strafsenat

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5 _ StR 671/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen

Ahmad-Mchamad TÜMEEE aus ra, geboren am EB 1962 in TEE (Libanon).

zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

A

M

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von der Anklage erfaßt ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe "im Einvernehmen und in Absprache mit gesondert verfolgten libanesischen Tätern sich seit mindestens Oktober 1990 um die Einfuhr und den Absatz von Heroin" bemüht und zwischen dem 9. und 11. Februar 1991 1,65 kg Heroin zum Weiterverkauf in Empfang genommen.

Demgegenüber geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte, abgesehen von dem Vorgang im Februar 1991 am 17. Dezember 1990 telefonisch und Ende Dezember 1990 bei einem persönlichen Zusammentreffen dem Mohamad SI J 500 g Heroin zum Kauf angeboten habe.

Die Vorgänge im Dezember 1990 waren angesichts der allgemeinen Fassung des Anklagesatzes nur dann von der Anklage erfaßt und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.

Die Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht. Danach hat der Angeklagte versucht, "von Dezember 1990 bis Februar 1991 ... ständig ... Heroin an andere zu verkaufen, Heroin für den Weiterverkauf vorzubereiten und vor dem Zugriff der Polizei

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zu verbergen sowie andere zu bewegen, für ihn, den Angeklagten Herointransporte durchzuführen, um dieses weiterverkaufen zu können"; der Angeklagte habe "geplant, d. h. den Vorsatz gehabt, mit Heroin solange, wie es ihm möglich war, zu handeln" (UA S. 13).

Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat in StV 1983, 19; Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier nicht erkennbar.

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Da nicht auszuschließen ist, daß in einer erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden können, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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