Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 5 StR 22/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_22/89

Al

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Martin K m aus DEE, dort geboren am ES 1961,

zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

-2- AR

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1988

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, folgendermaßen begründet:

"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift..

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter

Tat verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Insoweit ist im Rahmen der Feststellungen lediglich davon die Rede, er habe sich entschlossen, "Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und einen Teil davon zu verkaufen, um seinen eigenen Heroinbedarf zu finanzieren. Zu diesem Zweck beschloß er, mit anderen nach Amsterdam zu fahren und dort leroin zu erwerben bzw. erwerben zu lassen oder Dritte

zu veranlassen, ihm aus Amsterdam Heroin mitzubringen!

(UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es,

der Angeklagte habe 'vor der ersten Fahrt den Entschluß gefaßt, in der festgestellten Weise sich fortlaufend Neroin zu verschaffen' (UA S. 7).

Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt

nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Bbetäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes

Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich

der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen

neuen 'TTatentschluß fassen zu müssen (Senat in StrafVert

1983, 19; Urt. v. 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei lHoltz

MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten

in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH

Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83 -), bleibt offen;

nicht ersichtlich ist auch, daß von vornherein feststand,

mit wem er künftig nach Holland fahren bzw. von wem er

sich von dort Heroin mitbringen lassen würde.

Die Annahme einer Fortsetzunygstat beschwert hier den Angeklagten; denn er ist auch deshalb verurteilt worden, weil er Christiane HM (UcMW?) dazu bestimmt hat, für ihn

10 g Heroin über die Grenze zu schmuggeln (UA S. 5, ?). Diese vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertete Tat ist nicht Gegen-

stand der unverändert zugelassenen Anklage vom 14. Juni 1988

- A - Ad (Bl. 188/193, 234 d.A.). Dort wird die Zeugin Hinze lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als Abnehmerin von Heroin erwähnt."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel