Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 5 StR 22/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_22/89
Al
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Martin K m aus DEE, dort geboren am ES 1961,
zur Zeit in Haft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
-2- AR
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1988
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, folgendermaßen begründet:
"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift..
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter
Tat verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Insoweit ist im Rahmen der Feststellungen lediglich davon die Rede, er habe sich entschlossen, "Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und einen Teil davon zu verkaufen, um seinen eigenen Heroinbedarf zu finanzieren. Zu diesem Zweck beschloß er, mit anderen nach Amsterdam zu fahren und dort leroin zu erwerben bzw. erwerben zu lassen oder Dritte
zu veranlassen, ihm aus Amsterdam Heroin mitzubringen!
(UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es,
der Angeklagte habe 'vor der ersten Fahrt den Entschluß gefaßt, in der festgestellten Weise sich fortlaufend Neroin zu verschaffen' (UA S. 7).
Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt
nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Bbetäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes
Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich
der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen
neuen 'TTatentschluß fassen zu müssen (Senat in StrafVert
1983, 19; Urt. v. 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei lHoltz
MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten
in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH
Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83 -), bleibt offen;
nicht ersichtlich ist auch, daß von vornherein feststand,
mit wem er künftig nach Holland fahren bzw. von wem er
sich von dort Heroin mitbringen lassen würde.
Die Annahme einer Fortsetzunygstat beschwert hier den Angeklagten; denn er ist auch deshalb verurteilt worden, weil er Christiane HM (UcMW?) dazu bestimmt hat, für ihn
10 g Heroin über die Grenze zu schmuggeln (UA S. 5, ?). Diese vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertete Tat ist nicht Gegen-
stand der unverändert zugelassenen Anklage vom 14. Juni 1988
- A - Ad (Bl. 188/193, 234 d.A.). Dort wird die Zeugin Hinze lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als Abnehmerin von Heroin erwähnt."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel