Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 03.12.1985 – 5 StR 712/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 712/85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
l. den Lageristen Udo S ED aus AB, geboren am EEE» 1960 in sp,
zur Zeit in Haft,
2. den Koch Thomas H EB aus AED, dort geboren am «En 1965,
zur Zeit in Haft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juni 1985 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Beschwerdeführer HB und der Mitangeklagte Sg im Falle II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17 - 21) wegen "unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" verurteilt
worden sind. b) im Strafausspruch gegen beide Angeklagten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H@WED wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten fe 3 ) zu entscheiden hat.
Gründe§
l. Die Revision des Angeklagten HD ist aus sachlich-
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rechtlichen Gründen erfolgreich, soweit der Beschwerdeführer im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17 - 21) verurteilt worden ist; die Aufhebung des Urteils erstreckt sich insoweit nach § 357 StPO auch auf den Mitverurteilten SB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat im Falle II 3 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Zwar ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon die Rede, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte hätten 'nach ihren eigenen übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen mit Gesamtvorsatz gehandelt" (UA S. 21). Doch gründet diese Wertung ersichtlich auf den Feststellungen, wonach beide im Frühjahr 1984 beschlossen hatten, "in Zukunft in Hannover und Umgebung sowie in Amsterdam gemeinsam', der Beschwerdeführer "darüber hinaus aber auch allein, Heroin entsprechend der jeweiligen Gelegenheit und ihren Geldmitteln zu erwerben ...' (UA S.
17). Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung
des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sänmtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit
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es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden
ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen
zu müssen (BGH StrafVert 1983, 19; BGH Urt. v.
8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83 -), bleibt offen; dasselbe gilt in Hinblick auf die Abnehmer, soweit er mit Heroin Handel getrieben hat.
Die Annahme der fortgesetzten Handlung beschwert hier den Angeklagten, weil das Landgericht nur durch Zusammenrechnung der jeweils eingeführten
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Teilmengen (vgl. BGH NStZ 1983, 369) zur Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG gekommen ist.
Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im
beantragten Umfange, weshalb auch der Strafausspruch keinen Bestand haben kann."
2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten rg unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki