Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 29.10.1991 – 5 StR 421/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 421/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Ebenezer Chuks M eEEmmEEREEEND aus L@WB (Nigeria),
geboren am EEE 1963 in A (Nigeria),
zur Zeit in Haft,
2. Gobrown Orji EB aus Hi. geboren am NEED 1964 in AM (Nigeria), zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: EEMD., EB PB u. a. -
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten MB und E® wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ME wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Angeklagten Ef wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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II.
Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils zugunsten beider. Beschwerdeführer. Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von der Anklage erfaßt ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten Mei» vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Angeklagten E88 BB in der ersten Oktoberhälfte 1989 den Angeklagten EWB beauftragt, für mindestens 649 g Heroin, in deren Besitz EE> und Me waren, Abnehmer zu finden. E®& war vorgeworfen worden, für die genannte Menge Heroin einen Abnehmer vermittelt zu haben.
Demgegenüber geht die Strafkammer von einem mehraktigen Geschehen aus. Nach den Feststellungen führte Mg» am 12. Mai 1989 200 g Heroin und im Oktober 1989 zusammen mit EB insgesamt 647,6 g Heroin in die Bundesrepublik ein. In beiden Fällen vermittelte EB den Absatz.
Die Vorgänge im Mai 1989 waren nur dann von der Anklage erfaßt und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.
AESR
Die Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht. Danach war MM kurz vor der Reise im Mai mit einem Nigerianer aus Lagos "übereingekommen, auf dem Luftweg für diesen je nach Bedarf wiederholt intestinal Heroin von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland zu schmuggeln" (UA S. 10), und E@® hatte "die Absicht, sich durch wiederholte Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz des von on gelieferten Heroins eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen" (UA S. 10).
Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat in StV 1983, 19; Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG S 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier nicht erkennbar.
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Da nicht auszuschließen ist, daß in einer erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden können, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack