Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.10.1988 – 1 StR 439/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
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wegen Betrugs u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
2. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes II eingestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Sründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung einer am 28. Oktober 1985 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Antsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 und des Amtsgerichts Konstanz vom 29. März 1984 wegen 40 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen weiterer 39 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagepunktes II, der fünf Fälle der Untreue betraf, hat die Strafkammer das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Sie nimmt an, durch die Ahndung von weiteren zwei Fällen der Untreue durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984
sei ein Verbrauch der Strafklage eingetreten; denn zwischen sämtlichen Einzelakten der Untreue bestehe Fortsetzungszusammenhang. Mit ihrer Revision, die auf diese Einstellung des Verfahrens (und den Ausspruch über die erste der beiden Gesamtstrafen) beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Annahme der Strafkammer, alle der früheren Verurteilung und der nunmehr erhobenen Anklage zugrunde liegenden Untreuehandlungen seien Teilakte einer fortgesetzten Tat, trifft nicht zu. Infolgedessen hat das frühere Urteil nicht dazu geführt, daß die Strafklage hinsichtlich weiterer Fälle verbraucht ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte im Jahre 1982 mit dem damals von ihm betriebenen Geschäft, einer Bargeldvermittlung, in ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Diese beruhten vor allem darauf, daß er im Herbst 1981 auf einer Geschäftsreise einen Geldbetrag von rd. 120.000 DM verloren hatte. Bei dieser Summe handelte es sich um Darlehensbeträge, die er bei der He» “EEE \ GER - für die allein er damals tätig war - in bar abgehoben hatte, um sie verschiedenen Kunden, denen er Kredite vermittelt hatte, auszuhändigen. Da er der genannten Bank dieses Mißgeschick nicht eingestehen mochte, auf der anderen Seite seine eigenen finanziellen Möglichkeiten beengt waren, entschloß er sich, zumindest einen Teil des verlustes dadurch auszugleichen, daß er Gelder, die er aus änderen (späteren) Darlehensverträgen erwartete, jedenfalls teilweise auf die früheren Verträge verwenden wollte, für
die das verlorene Geld an sich bestimmt gewesen war; zugleich gedachte er einen erheblichen Teil dieser Gelder auch zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten oder für persönliche Zwecke zu verbrauchen. Demgemäß bestand die Tathandlung jeweils darin, daß er in bar bei der HÜuEENgEEN ver-WBbank in Empfang genommene Darlehensvaluta absprachewidrig überhaupt nicht, nur zum Teil oder erst nach längerer Zeit an die Kreditnehmer auszahlte oder deren Altkredite ablöste; einen größeren oder kleineren Teil der jeweils erhaltenen Summe verwendete er für eigene Zwecke. So verhielt es sich in den beiden Fällen, die das Amtsgericht Horb am
3. Februar 1984 abgeurteilt hatte: Auf die beschriebene Weise schädigte der Angeklagte im März 1982 und im April 1982 jeweils einen seiner Kunden. Ähnlich ging er in der Zeit von Januar 1982 bis September 1982 in weiteren fünf Fällen vor, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Bei dieser Sachlage geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, zwischen sämtlichen sieben Einzelakten bestehe Fortsetzungszusammenhang. Eine solche rechtliche Handlungseinheit setzt unter anderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten,
aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor S$S 1/ fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht: Zweifelhaft ist schon, ob er, als er sich zu der geschilderten Handlungsweise entschloß, genügende Vorstellungen darüber hatte, wann und in welchem Umfang er Gelder von der erwähnten Bank erhalten, aber nicht zweckbestimmt weiterleiten werde. Es liegt nahe, daß er die entsprechende Entscheidung erst im Einzelfall traf, etwa abhängig von seiner eigenen finanziellen Situation, aber auch von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kreditsuchenden. Für diese Möglichkeit spricht, daß die Art und Weise, in der er in den angeführten Fällen seinen Kunden Nachteil zufügte, gewisse Unterschiede aufweist. Hatte er lediglich den Entschluß gefaßt, sich die Verwendung künftig zu empfangender Gelder vorzubehalten und im Einzelfall dann über Art und Ausmaß absprachewidriger Verwendung zu entscheiden, so bildete dies keinen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne. Insoweit bleibt ungewiß, ob sich der einheitliche Wille des Angeklagten auf den Gesamtumfang der Tat erstreckte.
Jedenfalls fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz, weil der Angeklagte keine nähere Vorstellung über die künftig zu schädigenden Personen hatte. Die Strafkammer meint hier, der Annahme eines Gesamtvorsatzes stehe nicht entgegen, "daß der Angeklagte bei seiner Entschließung noch nicht genau wußte, welches die künftigen Darlehensnehmer, mit denen er in der vorgestellten Weise zu verfahren gedachte, sein würden. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes genügte es vielmehr, daß es sich dabei um Kunden handeln würde, die an ihn im Rahmen seiner. Bargeldvermittlung herantreten würden" (UA S. 41). Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Landgericht umschriebene Kreis der künftigen Tatopfer war sowohl bei objektiver Betrachtung wie auch aus der Sicht des Angeklagten zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes als Grundlage einer einheitlichen Tat rechtfertigen zu können (vgl. auch BGH, Urt. vom 11. August 1988 - 4 StR 217/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Eine fortgesetzte Tat ergab sich hier auch nicht daraus, daß der Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes handelte. Allerdings kann es, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ausreichen, daß sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, ohne daß die einzelnen Abnehmer des Rauschgifts von vornherein feststehen (vgl. BGH StV 1981, 125, 126; BGH Urt. vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1). Auch
kann beispielsweise eine Reihe von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden, auch wenn der Täter nicht von vornherein weiß, welche Personen er behandeln wird (BGH NJW 1978, 599, 600). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht übertragen werden auf Fälle wie den vorliegenden, in denen das wiederholte Handeln des Täters sich gegen das Vermögen eines einzelnen richtet und damit ein individuelles Rechtsgut betrifft. Hieran ändert nichts, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen fortgesetzte Untreue auch dann möglich ist, wenn verschiedene Personen geschädigt werden (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 111).
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Unter diesen Umständen ist kein Raum für die Annahme des Landgerichts, das Urteil des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 stehe - im Blick auf das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot wiederholter Strafverfolgung - der von der Anklagebehörde erstrebten Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Untreuehandlungen entgegen.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning