Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 02.11.1982 – 1 StR 624/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 624/82 URTEIL Am

in der Strafsache

gegen

1. den Elektrotechniker Florien L GB aus MED.

geboren am GEM 1945 ın OHEEEEEEEE, 2. den technischen Angestellten Robert F EB aus MED, dort geboren am GENE 1960,

beide zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

°77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath,

Schimansky

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (EEEEEE aus EEEEEEB

als Verteidiger des Angeklagten Lig.

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juni 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechts-

mittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

E74

- 3.

Gründe§

Wegen schweren Raubes hat das Landgericht den Angeklagten Lang zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Färber zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde beanstandt mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Bei beiden Angeklagten läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Begriff eines minder schweren Falles des schweren Raubes nicht verkannt: Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 8, 186, 189; 26, 97, 98; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; BGH,Urteile vom 12. Februar 1980 - 1 StR 176/79 - und vom 5. Oktober 1982 - 1 StR 486/82). Nicht nötig ist, daß sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich ge-

mildert sind (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 48 vor § 38). Insbesondere beschränkt sich der außerordentliche Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle einer wirtschaftlichen Notlage.

Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil (UA S. 20 bis 25).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die äußeren Tatumstände des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes nicht zur Annahme eines minder schweren Falles drängten. Es hat Jedoch im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung auf die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagten vor und bei der Begehung der Tat befanden, und damit auf das erheblich verringerte Maß ihrer Schuld abgehoben. Bei dem - nicht vorbestraften - Angeklagten Le der einige Zeit zuvor einen ernsthaften Versuch, sich das Leben zu nehmen, unternommen hatte, hat das Landgericht berücksichtigt, daß er sich in einer schweren persönlichen Krise befand, in der er die Begehung eines "Kapitalverbrechens" als einzigen Ausweg ansah, Bei dem - ebenfalls nicht vorbestraften - Angeklagten Fi, der eine noch unausgereifte Persönlichkeit ist und sich dem um 14 Jahre älteren Angeklagten IQ unterordnete, fällt nach Auffassung des Landgerichts ins Gewicht, daß er sich in einer depressiven Gemütsverfassung befand. Diese Erwägungen können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Entgegen der Behauptung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte,

die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen könnten, außer acht gelassen hat. Es hat vielmehr die äußere Tatseite, die schwerwiegendes Handlungs- und Erfolgsunrecht aufweist, durchaus in Betracht gezogen, indessen den Milderungsgründen, die subjektiver Art

sind und die Schuld mindern, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Die tatrichterliche Wertung ist vertretbar und muß deshalb vom Revisionsgericht respektiert werden (vgl. BCH NIW 1977, 639; BGH, Urt. vom 14. Juli 1981

Herdegen Maul Foth

Granderath Schimansky