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BGH Urteil vom 14.09.1982 – 1 StR 271/82

1. Strafsenat

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B/d BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_271/82 URTEIL "lg,

in der Strafsache

gegen

den Spediteur Werner M DB aus AuEEEB- EUER , geboren am EEE 1956 in Hummuup-S EEE, - "

wegen Unterschlagung

D/q

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14, September 1982, an der teilgenommen haben;

Richter an Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Schikora » Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr, GE aus EEE

als Verteidiger, Justizangestellter GER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12, November 1981 werden verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

Bid

Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte in Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981 vom Vorwurf der fortgesetzten Unterschlagung freigesprochen worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts,

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

von 109 Kartons Coltejer-Garn der Firma CB) nicht verjährt. Die erste Tat wurde im Zeitraum zwischen April und Dezember 1975 (ua S, 3/4), die zweite Tat am 13, Februar 1976 (ua S. 5, 19) begangen. Die Verjährungsfrist beträgt in beiden Fällen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie wurde jeweils durch die erste Vernehmung des Beschuldigten sowie durch eine gegen ihn gerichtete richterliche Durchsuchungsanordnung rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB).

Die erste Vernehmung des Angeklagten fand am 8. Mai 1979 statt; sie betraf allgemein den Vorwurf des Diebstahls und der Unterschlagung von Frachtgütern, die der Firma MgBbis zur Konkurseröffnung anvertraut worden waren (Ordner 1, Bl. 249, 258).

Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten Meg wegen "Betrugs u.a." traf das Amtsgericht Hechingen sodann am 21. Mai 1979 eine Durchsuchungsanordnung, die mit dem Verdacht weiterer gleichartiger Straftaten begründet war (Ordner 1, Bl. 104). Damit wurden alle im Zusammenhang mit der Lagerhaltung begangenen Unterschlagungen in die Untersuchung einbezogen, auch wenn sie die Geschädigten bis dahin noch nicht angezeigt hatten. Denn die Wirkung einer Unterbrechungshandlung gemäß § 78c Abs. 1 StGB erstreckt sich auf den Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Verfahren durch die Handlung gefördert werden soll (BGH, Urteil vom 25.9.1979 - 1 StR 702/78); in ihren Einzelheiten braucht die Tat, die durch die Untersuchungshandlung erst geklärt werden soll, noch nicht festzustehen (BGH, Urteil vom 17.2.1981 -— 1 StR 546/80).

2. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil bei dem Urteil die Richterin am Sozialgericht Fo mitgewirkt habe, greift nicht durch.

Richterin FB war dem Landgericht Hechingen mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft zugewiesen und hatte nach dem Geschäftsverteilungsplan u.a. auch die beisitzenden Richter. der 2, Strafkamner zu vertreten. Das ordentliche Mitglied dieser Kamner,

SA

Richter am Landgericht SB, war am 17. Oktober 1981 erkrankt und hatte seine Dienstunfähigkeit angezeigt. Diese dauerte bis zum 23. Oktober 1981. Damit wurde für die am 19. Oktober 1981 beginnende Hauptverhandlung seine Vertretung erforderlich. Eine Verlegung der Hauptverhandlung kam nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden deshalb nicht in Betracht, weil für die folgenden Tage bereits zahlreiche Zeugen geladen waren, und weil sie wegen des anderweitigen Geschäftsanfalls zu einer unvertretbaren Verzögerung des Verfahrens MB geführt hätte. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

5. Die Rüge, der ursprünglich als Schöffe geladene Lagerverwalter Alfons DW sei zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, ist unbegründet.

Nach der Neufassung von § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG 1.V.m. § 336 Satz 2 StPO kann das Revisionsgericht diese Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sie willkürlich erfolgt ist, d.h. als grob fehlerhaft oder offensichtlich unhaltbar den Anspruch aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BGH MDR 1982, 511; Urteile vom 5.1.1982 - 5 StR 426/81; 21.4.1982 -

2 StR 710/81; 22.6.1982 - 1 StR 249/81). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Schöffe hatte seinen Befreiungsamtrag in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden damit begründet, daß er bereits an einer anderen, außerordentlich umfangreichen Hauptverhandlung als Schöffe teilzunehmen hatte, beruflich stark beansprucht war und zusätzlich eine Urlaubs-

vertretung Übernehmen mußte. Diese Gründe waren dem Vorsitzenden teils von Amts wegen bekannt, teils wurden sie später vom Arbeitgeber des Schöffen bestätigt. Der Vorsitzende durfte deshalb bei der Entscheidung über das Entbindungsgesuch zu Recht annehmen, daß dem 59-jährigen Schöffen weitere Dienstleistungen nicht mehr zugemutet werden konnten (§ 77 Abs. 1,

Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 GVG).

4, Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt.

Dieser, im Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 1981 enthaltene, den Fall A II 1 betreffende Antrag auf Beiziehung der Frachtbriefe ist ausweislich des Sitzungsprotokolls weder ausdrücklich gestellt noch - etwa durch Übergabe des Schriftstücks - stillschweigend in Bezug genommen worden; beides hätte in der Hauptverhandlung geschehen müssen, um dem Antrag Wirksamkeit zu verleihen (vgl. RGSt 59, 420; BGH NJW 1953, 35; KK-Herdegen § 244 Ran. 52). Weil dies nicht geschehen ist, war das Landgericht nicht gehalten, gemäß § 244 Abs. 6 StPO über den Antrag zu entscheiden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung den Anforderungen des § 24h Abs. 3 StPO entspricht. Die im Urteil (S. 12) erfolgte Ablehnung läßt jedenfalls erkennen, daß der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Erwägung gezogen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler behandelt worden ist. Weil umfangreiche Nachforschungen nach den Frachtbriefen ohne

St

Erfolg geblieben waren, mußten sich dem Tatrichter weitere Maßnahmen zu ihrer Ermittlung nicht aufdrängen. Außerdem war der Sachverhalt durch Zeugenbeweis geklärt worden (UA S. 10/11); die Firma MB selbst hatte 7.732 Kartons Garn beim Zoll angemeldet (UA S. 11) und nur 4 Kartons als fehlend reklamiert (UA S. 9). Im Gegensatz zu diesem klaren Ergebnis der Beweisaufnahme blieben die Beweisbehauptungen im Antrag vom 12. November 1981 vage und unbestimmt; auch die Revision vermochte nicht darzulegen, welche Transporte welchen Frachtführern zuzurechnen sind und ob sie jeweils zu Mehr- oder Mindermengen geführt haben,

5. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die die Transporte von Bremen nach Albstadt betreffenden Frachtbriefe beim "Verfrachter" erheben und der Beweisaufnahme im Fall A II 1 zugrunde legen müssen, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß die Güter im Landverkehr befördert worden sind, in dem es den Begriff des Verfrachters nicht gibt (vgl. Helm in Großkommentar HGB, 3. Aufl. § 425 Rdn. 30). Falls sie möglicherweise den Absender, d.h. den Vertragspartner der Frachtführer im Auge hat, so war dies nach den Feststellungen die Firma Mg (UA S. 3/4, 10, 12). Bei ihr konnten die Frachtbriefe nicht mehr aufgefunden werden (UA S. 12).

6. Die Rüge, die sog. "Hausmitteilung" der Firma ME vom 10. März 1977 sei im Urteil verwertet worden, ohne zuvor gemäß § 249 StPO verlesen worden zu sein, ist nicht begründet. Der Inhalt des Schriftstlcks ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden

im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Da es nur auf den Inhalt, nicht auf den genauen Wortlaut ankam, konnte die förmliche Verlesung unterbleiben; unter diesen Umständen schadet auch die wörtliche Wiedergabe im Urteil

nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1982 - 1 StR 757/81). Im übrigen könnte ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht, denn die "Hausmitteilung" diente der Entlastung des Angeklagten und war ihren Inhalt nach nicht bestritten (vgl. KK-Mayr § 249 Rdn. 59).

7. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen tragen den Schuldspruch wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung. Auch die Angriffe auf die Strafzumessung sind unbegründet. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des Täters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.

Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind

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oder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Rechtsmängel in diesem Sinne weist

das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht verstieß insbesondere nicht dadurch gegen § 46 StGB, daß es die kriminelle Energie des Angeklagten und

das gesamte Ausmaß der Pflichtwidrigkeit strafschärfend in Erwägung zog (UA S. 32/33). Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung 1&ßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Revisionsgericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können (BGH, Urteil vom 3.6.1982 - 1 StR 176/82). Dies ist vorliegend der Fall.

II. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

In Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981 (C Bd. II Bl. 639) war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, im Zeitraum von 1974 bis 1978 fortgesetzt eingelagerte Waren unterschlagen zu haben, u.a. durch Verkauf von Garn der Firma Sch an die Firma wen in AUEEE- EEE (Lieferung von 18 Kartons am 31. März 1977 und von 5 Kartons am 1. April 1977). Die Anklage wurde zugelassen (Beschluß vom 24. Juni 1981, C Bd. II Bl. 667) und in Fall 2 gemäß § 154a StPO auf die Lieferungen an die Firma WB peschränkt (Beschluß vom 12. November 1981, C Bd. II Bl. 761). Das Landgericht hat den Freispruch wie folgt begründet: "Nach der Aussage des Zeugen Schi

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ist es möglich, daß diese Kartons mit Garnen beim Transport beschädigt waren oder zunächst im Lager der Spedition MB unauffindbar waren, sodann von der Firma Schi der Spedition Me in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Spedition Mg bezahlt worden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ferner nicht ausgeschlossen werden, daß der Verkauf des beschädigten bzw. wiedergefundenen Garns erst danach erfolgt ist. Ob der Angeklagte solche Schadensfälle der Versicherung gemeldet hat, war nicht aufzuklären, da die Versicherung (Firma SR KG) insoweit keine detaillierten Unterlagen mehr besitzt" (UA S. 35).

Diese Begründung ist nach den Besonderheiten des Falles noch als ausreichend im Sinn von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO anzusehen. Aus ihr ergibt sich als entscheidender Gesichtspunkt, daß es die Strafkamner mit dem Geschädigten für möglich hält, der Angeklagte habe die Ware vor der Weiterveräußerung an die Firma Vo auf regulären Wege von ihm erworben. Eine weitere Aufklärung ist nach dem langen Zeitablauf nicht mehr zu erwarten, zumal auch die Versicherung

BLA

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keine Unterlagen mehr besitzt. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Garne am 31. März/1. April 1977 als Berechtigter veräußert hat.

Maul Kuhn Schikora Foth Schimansky