Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 22.12.1982 – 1 StR 560/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 560/82 BESCHLUSS um
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Edgar N EEE zus Pan, geboren am EEEER 1935 ir NEED.
wegen Steuerhinterziehung
KH
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 22. Dezember 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Mai 1982
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Umsatzsteuer schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat - ohne nähere Erörterung - zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und der Hinterziehung von Umsatzsteuer angenommen. Zwar liegen bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor.
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Jedoch ist Tateinheit im Einzelfall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80; Urteil vom 1. September 1982 - 3 StR 185/82 -). So liegt es hier: Der Angeklagte hat sowohl die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1974 wie auch die Umsatzsteuererklärung für das gleiche Jahr
am 24.9.1975 beim Finanzamt abgegeben (UA S. 27, 29); in der Umsatzsteuererklärung hat er die gleichen Vorgänge wie in der Einkommensteuererklärung verschwiegen (UA S. 29, 30). Daher liegt Tateinheit vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Infolge der Schuldspruchänderung konnten die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen. Im übrigen war die Revision, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Schimansky