Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 21.08.1980 – 4 StR 428/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
40 1977 § 370; UStG §§ 13, 18 Zur Frage der Handlungseinheit bei der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen.
Nachschlagewerk: Ja
BGHSt: nein
StGB 1975 §§ 52, 53; AbgO § 392;
40 1977 § 370; UStG §§ 13, 18
Zur Frage der Handlungseinheit bei der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen.
BGH, Urt. v. 21. August 1980 - 4 StR 428/80 - LG Kaiserslautern
47 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 428/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurermeister Werner T on aus LU, zeboren an EEE 1955 ir Fromm,
wegen Steuerhinterziehung
Hs
- 2.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
Dr. Knoblich Dr. Ruß
als beisitzender Richter,
Staatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE au: GE a1s Verteidiger, Justizsekretär ui
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. März 1980, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
E44 - 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Pirmasens vom 18. Septenber 1975 - 8 Ls 225/75 - zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des weiter gehenden Aklagevorwurfs hat es das Verfahren zum Teil eingestellt, im übrigen den Angeklagten freigesprochen, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Umsätze aus 18 Bauvorhaben, die er in der Zeit von 1971 bis 1975 in seinen Bauunternehmen ausgeführt hat, bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verschwiegen und auch die entstandene Umsatzsteuer nicht abgeführt. Das Landgericht hat die dadurch bewirkte Hinterziehung der Umsatzsteuer für Jedes einzelne Bauvorhaben als selbständige Tat gewertet und deshalb den Angeklagten wegen "achtzehn selbständiger Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung" verurteilt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG (aF und nF) entsteht die Umsatzsteuer bei der - hier allein in Betracht kommenden - Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in welchem die Leistungen ausgeführt worden sind. Für die Entstehung der Steuer ist also nicht die Ausführung der einzelnen Leistung - hier eines Bauvorhabens - maßgebend. Die Steuer entsteht viel-
-u-
mehr für alle in dem Jeweiligen Voranmeldungszeitraum (vgl. § 18 UStG) ausgeführten Leistungen zugleich und bestimmt sich nach der Summe der Entgelte für diese Leistungen (vgl. Geist in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist Umsatzsteuergesetz 3. Aufl. § 13 UStG Rdn. 32, 33; Hartmann/ Metzenmacher Umsatzsteuergesetz 6. Aufl. § 13 UStG Rdn. 12). Werden in einer Umsatzsteuervoranmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Angaben pflichtwidrig unterlassen, die mehrere im Voranmeldungszeitraum ausgeführte Leistungen betreffen, so wird deshalb der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht hinsichtlich jeder dieser Leistungen gesondert verwirklicht, es handelt sich vielmehr um eine einzige Steuerhinterziehung im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit; vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 137).
Das hat das Landgericht verkannt. Es hat daher, abgesehen allenfalls von den Fällen 4, 8 und 11, auch keine Feststellungen getroffen, die erkennen ließen, in welchem Voranmeldungszeitraum die jeweiligen Leistungen ausgeführt worden sind - da es sich um Bauvorhaben handelte, wird dies regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme gewesen sein (vgl. Vogel in Vogel/Reinisch/Hoffmann Umsatzsteuergesetz § 13 Abs. 1 UStG Rdn. 12; Hartmann/Metzenmacher aa0 § 13 UStG Rdn. 22) - und damit die Umsatzsteuer für sie entstanden ist. Der Senat hat deshalb nicht die Möglichkeit nachzuprüfen, ob mehrere dieser Leistungen in einem und demselben Voranmeldungszeitraum ausgeführt worden sind und daher insoweit nur eine einzige Steuerhinterziehung vorliegt. Nach den Urteilsfeststellungen kann dies aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die festgestellten Aus-
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stellungsdaten der Rechnungen könnten vielmehr, da anzunehmen ist, daß jedenfalls die Jeweils letzte Rechnung unmittelbar nach der Abnahme erteilt worden ist, darauf schließen lassen, daß es bei mehreren der angegebenen Bauvorhaben der Fall war. Falls die vorangegangenen Einzelrechnungen Teilleistungen betrafen, für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 und 3 UStG aF (zum jetzigen Rechtszustand vgl. Hartmann/ Metzenmacher aa0 Erläuterung vor
§ 13 UStG) gesondert Umsatzsteuer entstanden ist, könnte das sogar für einen erheblichen Teil der Bauvorhaben gelten. Insoweit könnte auch Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Umsatzsteuervoranmeldungen bestehen, durch welche Umsatzsteuer hinsichtlich desselben Bauvorhabens hinterzogen worden ist. Auch die Abgabe der jeweiligen Jahresumsatzsteuererklärung kann im Fortsetzungszusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen stehen, durch deren Abgabe der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht worden ist (vgl. Hübner aa0 Rdn. 78 ff).
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Das Urteil leidet sonach an einem Mangel, der zu seiner Aufhebung im vollen Umfang nötigt.
In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob auch die Strafe aus dem Urteil vom 5. Dezember 1974 (UA 3 Nr. 3) bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß