Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 24.06.1982 – 4 StR 218/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 218/82 URTEIL
vb
in der Strafsache gegen
Hasan Kup zus ER zehoren ar u 1335 in ZU (Türkei),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt N als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwölf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Die Gründe für die Bemessung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht berücksichtigt zugunsten des Angeklagten u.a., daß er "keine Gewalt angewandt" hat und die Kinder "keine körperlichen Verletzungen davon-
getragen" haben. Das ist fehlerhaft. Das Landgericht
verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann
(vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (ständ. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen
vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973
- 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20.Jui 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78). Das gilt besonders dann, wenn es sich um das Fehlen von Umständen handelt, bei deren Vorliegen ein schwererer Straftatbestand verwirklicht wäre. So verhält es sich
hier. Hätte der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit Gewalt erzwungen, so hätte er sich in Tateinheit mit den Straftatbeständen, die der Verurteilung zugrunde liegen, jeweils eines Verbrechens der sexuellen Nötigung schuldig gemacht und wäre demzufolge nach der strengeren Strafvorschrift des § 178 StGB zu bestrafen gewesen. Die dargelegte Strafzumessungserwägung hält also im Ergebnis dem Angeklagten zugute, daß er nicht auch noch diesen schwereren Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).
b) Das Landgericht läßt zudem bei der Strafzumessung unerörtert, daß der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern den Tatbestand der homosexuellen Handlungen verwirklicht hat. Auch das begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen mitzuteilen, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NUW 1976, 220 m.w. Nachw.). Es ist jedoch ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn dabei Umstände außer acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen mußte (vgl. die Rechtsprechungs nachweise bei Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 46 StGB
Rdn. 53). Das ist hier der Fall. Denn der Unrechtsund Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich
un
verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m.w.Nachw.).
2. Der Strafausspruch muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, daß sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe zu Ungunsten des Angeklagten höher bemessen worden wären, wenn die Strafkammer von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen wäre. Zu den Anforderungen an eine Gesamtstrafenbildung wird auf BGHSt 24, 268, 269 ff. verwiesen.
3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, in denen ebenfalls zu Unrecht berücksichtigt wird, daß der Angeklagte "keine Gewalt angewandt" hat, bedürfen danach keiner weiteren Erörterung mehr. Es sei jedoch angenerkt, daß nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe eine Strafaussetzung nicht rechtfertigen können (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389, 390). Auch wird die Frage zu beantworten sein, ob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet
(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Ruß in LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 31 sowie BGH, Urteil vom 29. November 1981 - 4 StR 541/81).
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke