Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 29.10.1981 – 4 StR 541/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 541/81 URTEIL
m:
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Georg-Werner G
aus IEEB-FoR, geboren am EEE 195° in
HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schlosser Ulrich Yu geb. KW aus
DEE, geboren am CD :955 ir CB, zur
Zeit in Strafhaft i.a.S.,
3. den Betriebsschlosser Marian Do EB aus
ICE- Fa, geboren ar u 1955 in Triguuig
(Polen),
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Bundesanwältin un
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt En
als Verteidiger des Angeklagten Vgl,
Justizhauptsekretär zn
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1,
Die Revisionen der Angeklagten Ci und
“OB seen das Urteil de richts Detmold vom 26. Mai 1 verworfen,
Lanäge-
5 981 werden
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten DOWN Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
N N
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CHE wegen Diebstahls in 18 und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten VON vesen Diebstahls in 28 und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Dog wegen Diebstahls in 26 und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Dog-ER erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten CR und vB sowie der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der beiden Angeklagten beanstanden außerdem da Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist beschränkt auf den Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten | erkannten Strafe zur Bewährung.
s Verfahren
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Rechtsmittel der Angeklagten dringen dagegen nicht durch.
I. Die Revisionen der Angeklagten CB una Vu.
1. Die Revision des Angeklagten GW hat ihre Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt. Die Rüge ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.
a) Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Ansicht der Revision des Angeklagten MP in den Fällen 28 und 29 der Anklage (UA 26/27) handele es sich wegen des "zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs" um eine einzige fortgesetzte Tat, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Nach diesen ist vielmehr davon auszugehen, daß der Vorsatz der Angeklagten im Falle 28 der Anklage allein auf den Einbruch in das Rathaus gerichtet war. Erst nachdem sie in diesem "fast alle Türen im Erdgeschoß" aufgebrochen und die Räume durchsucht hatten, "die Suche nach Wertgegenständen" aber "erfolglos" verlaufen war, haben sie nach Beendigung dieser Tat, ersichtlich veranlaßt durch das Hinweisschild auf die Gemeindekasse, sich aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu dem Gebäude dieser Kasse begeben und dort den Einbruch ausgeführt (Fall 29 der Anklage). Das Urteil ist deshalb zu Recht von zwei selbständigen Straftaten ausgegangen.
b) Auch die Strafaussprüche hal Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafen nicht gegen die Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB verstoßen.
aa) Es war nicht - wie die Revision des Angeklagten De] meint -— gehalten, "zunächst die Einzelstrafen für jede Tat ohne Berücksichtigung der übrigen Taten" festzusetzen, vielmehr durfte es schon bei der Bemessung öeder Einzelstrafe in Betracht ziehen, daß "der Angeklagte eine große Anzahl von zum Teil recht schweren Straftaten begangen hat" (UA 32). Die für die Zumessung der Stra-
dd
fe vorzunehmende Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit kann es nämlich erforderlich machen, die Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGHSt 24, 268, 271; vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 108; aber auch Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 54 StGB Rdn. 6). So verhält
es sich hier. Um zu schuldangemessenen Einzelstrafaussprüchen zu gelangen, durfte das Landgericht die große Anzahl der von den Angeklagten begangenen Straftaten, in der ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zum Ausdruck gekommen ist, nicht unberücksichtigt lassen.
Das Landgericht hat die Einzelstrafaussprüche auch nicht schematisch und ohne Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Taten festgesetzt. Es hat vielmehr, wie die Abstufung dieser Strafen erkennen läßt, in jedem Einzelfall den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt und die Strafe dementsprechend bemessen. In den Fällen, in denen auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt worden ist, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargetan, daß Freiheitsstrafe unerläßlich ist (vgl. § 47 StGB). Bei der großen Anzahl von Straftaten, welche die Angeklagten begangen haben, und dem erheblichen Unrechtsgehalt jeder einzelnen dieser Taten ist es jedoch nicht zweifelhaft, daß es der Auffassung war, auch in diesen Fällen auf die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten nicht verzichten zu können.
Fehlerhaft ist allerdings der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten GB wegen Diebstahls im Fall 35 der Anklage (UA 28). Das Landgericht hat in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt (UA 32), Da es - zutreffend - die Rückfallvoraussetzungen bejaht hat (UA 31), ist die Mindeststrafe sechs Monate (§ 48 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert,
bb) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Daß das Landgericht, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bei der Gesamtstrafenbildung die Strafzumessungsgründe verwertet hat, die es bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 8, 205, 210; 24, 268, 270). Das Vorbringen der Revision des Angeklagten Mg, "im Vergleich zu dem Mittäter GER" hätte "eine andere Gesamtstrafe" festgesetzt werden müssen, geht fehl. Bei Mittätern ist, auch wenn sie an denselben Taten beteiligt waren, grundsätzlich jeder nach dem Maß seiner eigenen Schuld abzuurteilen (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., § 46 StGB Ran. 32 m.w.Nachw.). Die gegen den Angeklagten VO festgesetzte höhere Gesamtstrafe entspricht - auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen des Angeklagten CHEM - dem in der größeren Anzahl seiner Straftaten zum Ausdruck gekommenen höheren Maß an Schuld.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Do@&- MB erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben der günstigen Sozialprognose - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind Umstände gemeint, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Un-
Ad
rechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als
den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen
nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370,
375; BGH NStZ 1981, 389/390). Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen zusammensetzt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80).
Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine einzige Entscheidung möglich ist. Häufig bleibt vielmehr ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen hat. Diese tatrichterliche Wertung kann deshalb nur dann beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich (noch) vertretbar ist (vgl. BGH NW 1976, 1413; 1977, 639; BGH NStZ 1981, 389, 390 m.w.Nachw.).
2. Eine solche, nach den Feststellungen nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung liegt der angefochtenen Aussetzungsanordnung zugrunde.
Das Landgericht begründet das Vorliegen besonderer Umstände damit, daß der Angeklagte aus einer "finanziellen Notlage" heraus gehandelt habe und "dem Einfluß des Mitangeklagten Mm" erlegen sei. Damit hat es zwar Milderungsgründe aufgezeigt, die es zu Recht bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Umstände von besonderem Gewicht, die das Handeln des Angeklagten von "gewöhnlich" vorkommenden Straftaten dieser Art in der dargelegten Weise unterscheiden, sind darin jedoch nicht zu sehen. Es kommt vielmehr häufig vor, daß solche Straf-
taten allein deshalb begangen werden, weil der Täter einer finanziellen Notlage abhelfen will, auch ist es oft der Fall, daß sich der Täter durch den Einfluß eines Mittäters zu der Tat verleiten läßt, Entscheidend ist hier, daß der Angeklagte - wie das Landgericht dartut (UA 35) - sich "seine Schuldenbelastungen letztlich selbst zuzu-Schreiben hat". Er ist auch nicht - wie das Landgericht meint (UA 34) - "mehr ein Mitläufer!" gewesen, "der häufig draußen Wache hielt und nicht mit hinein ging". Nach den Feststellungen hat er vielmehr lediglich in den Fällen 8 (UA 10/11) und 12 (UA 13) der Anklage "draußen Wache gehalten", in allen übrigen Fällen hat er sich in gleicher Weise wie die Mitangeklagten an der Tatausführung beteiligt.
Das Landgericht ist deshalb zu Unrecht vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. ? StGB ausgegengen.
3. Zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht
Eine solche Prüfung war hier angezeigt. Die große Anzahl der vom Angeklagten begangenen Straftaten, die außergewöhnliche kriminelle Intensität, die darin zum Ausdruck gekommen ist, und der erhebliche Schaden, der durch diese Taten insgesamt verursacht worden ist, könnte nämlich eine Aussetzung der Strafe für das allgemeine Rechtsenmpfinden unverständlich erscheinen lassen und geeignet sein, das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen zu beeinträchtigen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in IK 10. Aufl., § 56 StGB Ran. 31).
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit
dem Angeklagten Dos Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist,
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Ruß