Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 14.01.1986 – 1 StR 626/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Ge in der Verhandlung, Staatsanwalt WD-EM dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus se als Verteidiger für den Angeklagten

Gerd SB,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Wa

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. September 1985 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren, drei Jahren und drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei allen drei Angeklagten von einem minder schweren Fall im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 2 StGB ausgeht. Richtig ist zwar, daß die Täter, hätten sie einen beliebigen, nicht eingeweihten Bankkunden bedroht, zusätzlich wegen erpresserischen Menschenraubs hätten bestraft werden können (vgl. BGHSt 25, 386), und daß regelmäßig aus dem Unterlassen eines zusätzlichen Delikts kein Strafmilderungsgrund für die begangene Gesetzesverletzung hergeleitet werden kann (BGH, Urt. vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).

Indes verkennt - und verengt - die Staatsanwaltschaft insoweit die Ausführungen des Landgerichts. Soweit im Urteil auf den planmäßigen Ausschluß der Gefährdung Dritter abgestellt wird, kennzeichnet das die Tat allgemein als (objektiv) weniger gefährlich. Erfaßt wird damit auch die Verwendung eines Gasrevolvers und der Umstand, daß das Bankpersonal selbst nicht bedroht werden sollte und bedroht wurde, der (vermeintliche) Einsatz der Waffe sich vielmehr allein gegen den - als Kunden auftretenden - Mitangeklagten richtete.

Auch sonst ist ein Rechtsfehler bei der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtabwägung (BCGHSt 26, 97) nicht ersichtlich.

Maul Ulsamer Schikora Foth Schimansky