Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 1 StR 472/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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VA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

era vom Ei

17. August 1993

in der Strafsache

gegen

Jürgen Hermann Elias rR EEE aus 1m < . geboren am ME 1960 in DD.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-472-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen nach S 175

Abs. 1 StGB begangen wurde. Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis - die Meinung vertreten, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH, Beschluß vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93). Dem kann der erkennende Senat nicht beitreten. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß

5 175 gegenüber S 176 StGB eigenständiges Unrecht ent-

ASS

hält, das den Schuldgehalt der Tat nicht unerheblich verstärkt (BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und 7. Juli 1983 - 4 StR 222/83); diese Beurteilung entspricht dem geltenden Recht. Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 20. Oktober 1992 (ssSt 1/92), auf die der 5. Strafsenat hinweist, berührt nicht die Frage, in welchem Verhältnis der Unrechtsgehalt der SS 175, 176 StGB zueinander steht.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl