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BGH Beschluss vom 29.04.1982 – 4 StR 138/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine Oränungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 Stvo, § 24 StVG.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: Ja

Sstvo 1970 §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1Nr. 29 Stva § 24

Wer fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine Oränungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1Nr. 1

StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 Stvo, § 24 StVG.

BGH, Beschl. vom 29. April 1982 - 4 StR 138/81 -

AG Tirschenreuth LG Weiden

Bayerisches Oberstes Landesgericht

SL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Adolf P aus [CE (KO), dort zeboren am 1920,

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.

B/d

-2- B7/4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1982: durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr, Engelhardt beschlossen:

er fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahr-

nimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine Ordnungswidripkeit im Sinne von § 34

Abs. 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 Stvo, § 24 Stv@.

Gründe§

I.

Der Angeklagte stieß beim Einbiegen aus einem Parkplatz in eine mit Kraftfahrzeugen verstellte Ortsstraße infolge Unachtsamkeit mit der vorderen Stoßstange seines Pkw's gegen den vorderen Kotflürel eines dort abgestellten Pkw's. Er setzte sein Fahrzeug 2 bis 3 m zurück und kam beim erneuten Vorwärtsfahren wiederum an den Kotflügel des parkenden Fahrzeugs. An diesem entstand ein Sachschaden von 550,-- DM. Der Angeklagte stieß nochmals zurück und fuhr dann nach Hause,

Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO i. Verb. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot ausgesprochen. Auf seine Berufung hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fahrlässipen Ordnungswidripkeit nach

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» 1 Abs. 2 StVO und wegen einer Ordnungswidrigkeit "des fahr-

lässigen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" nach § 34 Abs, 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVo,

§ 24 StVG zu zwei Geldbußen verurteilt. Sie hat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte das zweimalige Anstoßen tatsächlich wahrgenommen

oder sonst die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls in Betracht gezogen hat, so daß eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 142 Abs. 1 StGB mangels .Vorsatzes außer Betracht bleiben mußte, Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, daß der Angeklagte bei Anwendung der angesichts der besonderen Sachlage gehörigen und zumutbaren Sorgfalt den Unfall hätte wahrnehmen können und deshalb unverzüglich hätte anhalten müssen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

Das zur Entscheidung über die in zulässiger Weise auf die Verurteilung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO beschränkte Revision des Angeklagten berufene Bayerische Oberste Landesgericht (2. Strafsenat) hält das Rechtsmittel für begründet, Nach seiner Auffassung genügt fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht, um die in § 34 Abs. 1 Nr. i StVO normierte Haitepflicht zu begründen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1978 (VRS 57, 62) gehindert, das aufgrund einer strengen Wortinterpretation die Auffassung vertritt, daß die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO die Kenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls

nicht voraussetze,

Das Bayerische Oberste Ländesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. Verb. m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

ne -

Handelt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Stvo i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 29 StvVo, § 24 StVG ordnungswidrig, wer fahrlässig einen Verkehrsunfall und seine Beteiligung nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich hält?

II. Die Vorlegung ist zulässig.

Zwar peht das Bayerische Oberste Landespericht davon aus, daß der Angeklagte fahrlässir keine Kenntnis von dem von ihm verursachten Verkehrsunfall hatte, ohne sich mit dem möglichen Widerspruch im Urteil des Landgerichts auseinanderzusetzen, das eine durch das Anstoßen bedingte "deutlich sichtbare" Erschütterung des beschädigten Pkw's feststellt (UA 4, 5), bei der Beweiswürdigung dagegen eine (nur) "minimale" Erschütterung annimmt (UA 7). Offensichtlich ist das vorlegende Gericht aber der Auffassung, daß der Angeklagte den Unfall auch dann noch schuldhaft, nämlich aus Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen hat, wenn - was zu seinen Gunsten zu unterstellen ist - die Erschütterung nur minimal gewesen ist. Diese Meinung ist nicht unvertretbar. Der Senat peht daher im Rahmen dieser Vorlare von ihr aus, ohne daß er dazu Stellung nimmt (BGHSt 25, 325, 328; vgl. KK § 121 GVG Rdn. 36, Al m. w. Nachw.).

Der Zulässigkeit der Vorlegung steht auch nicht entgeren, daß dem Vorlegungsbeschluß keine Hauptverhandlung vorauspepanpen ist. Fine Nauptverhandlung ist nur dann Voraussetzung für, eine Vorlegunp nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn das Oberlandesmericht die beabsichtipte Entscheidung nur durch Urteil treffen kann (BGHSt 29, 310). Das ist hier nicht der Fall. Die

Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung kann daher durch Beschluß entweder nach § 349 Abs. 2 StPO oder nach § 349 Abs. 4 StPO getroffen werden.

Ill.

In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.

Der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von dem die Auslegung grundsätzlich auszugehen hat (BGHSt 26, 291, 298), spricht allerdings für die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO hat "nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte unverzüglich zu halten", und nach § 49 Abs.-1 Nr. 29 Stvo handelt "ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1Nr. 1 verstößt". Vom Wortlaut her gesehen würde also hinsichtlich aller Tatumstände des N 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO Fahrlässigkeit genügen. Ordänungswidrig würde folglich auch der Unfallbeteiligte handeln, der nach einem Verkehrsunfall deshalb nicht unverzüglich hält, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, obwohl er ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken können und müssen.

Dieses Ergebnis einer allein auf den Wortlaut abgestellten Auslegung entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Die fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls und seiner Beteili-

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gung rechtfertigt die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht.

Grundlage der durch die Verordnung vom 27. November 1975 (BGBl. I 2967) neu gefaßten Bestimmung des § 34 StVO ist das 13, Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl. I 1349), Dieses hat den § 142 StGB neu gefaßt und die Ermächtigungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. U a StVG dahin erweitert, das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall umfassend (neu) zu regeln. Aufgrund dieser Ermächtigung konnte der Verordnungsgeber sowohl dem Verkehrsteilnehmer über § 142 StGB hinausgehende Pflichten auferlegen, als auch die in § 142 StGB bei Vorsatz unter Strafe gestellten Verhaltensweisen für den Fall fahrlässiger Begehung mit Geldbuße bedrohen. Ob das in der Verordnung vom 27. November 1975 geschehen ist, läßt sich aus dem Inhalt der Ermächtigungsnorm allerdings nicht herleiten. Vielmehr kann nur aus der Verordnung selbst entnommen werden, ob der Verordnungsgeber die Ermächtigung, aufgrund deren er tätig geworden ist, völlig ausgeschöft hat, wozu er in der Regel

nicht verpflichtet ist,

Nachdem die Neufassung des § 142 StGB das strafwürdige Verhalten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingehender beschreibt, erschien es dem Verordnungsgeber, wie es in der Amtlichen Begründung zu § 34 StVO wörtlich heißt, "erforderlich, in Entsprechung dazu dem Verkehrsteilnehmer positiv im einzelnen aufzuzeigen, wie er sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat" (VBl. 1975, 673, 676; abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 34 StVO Rdn. 1). Schon dieser Sinn des § 34 StVO, den Verkehrsteilnehmer über seine Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend zu belehren, legt die Annahme nahe, daß die Vorschrift in jedem

Fall die Kenntnis des Verkehrsteilnehmers von dem Unfall

voraussetzt,

§ 34 StVO wiederholt, soweit er sich mit den Pflichten aus dem Problemkreis des § 142 StGB befaßt, weitgehend die durch diese Bestimmung getroffene Regelung und knüpft insbesondere an denselben Begriff des Verkehrsunfalls an, wie ihn § 142 StGB voraussetzt (OLG Karlsruhe VRS 54, 462; Booß, StVO, 3. Aufl., S. 310; Jagusch aaO Rdn. 2; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 34 StVO Anm..2; Mühlhaus, StVO, 8. Aufl., § 34 Rdn. 2; z.T. a.A. Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 § 34 StVO Rdn. 2). An keiner Stelle in der Amtlichen Begründung ist davon die Rede, daß mit der Neuregelung beabsichtigt sei, die Strafbestimmung des § 112 StcB, die nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung unter Strafe stellt und damit vor allem die Kenntnis des Unfallbeteiligten vom Eintritt eines Verkehrsunfalls voraussetzt, durch § 34 StVO dahin zu erweitern, daß dasselbe Verhalten nunmehr als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Bußgeld zu ahnden sei, wenn der Unfallbeteiligte den Eintritt des Verkehrsunfalls fahrlässig nieht wahrgenommen hat,

Daß der Veroränungsgeber eine solche Erweiterung der Sanktionierung für die in § 142 StGB beschriebenen Verhaltensweisen nicht beabsichtigt hat, ergibt u.a. auch folgende Erwägung: Verstöße gegen die in § 34 StVO aufgezählten Pflichten sind zum Teil durch §§ 142, 323 ce StGB als kriminelles Unrecht mit Strafe (so Abs. 1 Nr. 4, 6 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. b, soweit die Wartepflicht verletzt wird, Nr. 7), zum Teil durch § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO mit Geldbuße (so Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, Nr. 6 Buchst. b, soweit nicht Name und Anschrift hinterlassen werden, und Abs. 3) bedroht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sanktionierung ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den mit Strafdrohung bewehrten Pflichten größeres Gewicht beimißt. Gerade Verstöße gegen diese Pflichten werden aber nur bei vor-

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sätzlicher Begehung geahndet; bei fahrlässiger Begehung bleiben sie völlig sanktionsfrei. In Anbetracht dessen wäre es nicht sinnvoll, wenn die nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuften und damit geringer gewichteten Pflichtverstö-

ße bereits bei fahrlässiger Unkenntnis vom Verkehrsunfall und der Beteiligung hieran mit Geldbuße bedroht wären. Der Wille zu einer solchen (sinnwidrigen) Differenzierung kann dem Ver-

ordnungsgeber nicht unterstellt werden.

Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO auch der (fahrlässige) Verstoß "gegen die Vorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs, 1 Nr. 1" (StVO) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht wird. Der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierten Pflicht, nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, kommt gegenüber den in den folgenden Nummern aufgezählten Pflichten nur insoweit eine selbständige Bedeutung zu, als dem Unfallbeteiligten zur Pflicht gemacht wird, unverzüglich anzuhalten. Das Anhalten als solches ist ohnedies unverzichtbare Voraussetzung für die Erfüllung der in Nr. 2 bis 6 bestimmten Pflichten. Es hat - für sich penommen - neben § 142 StGB keine selbständige

Bedeutung.

Für diese Auslegung spricht weiter folgendes: Würde es zur Ahndung wegen einer (fahrlässigen) Ordnungswidrigkeit genügen, daß der Unfallbeteiligte den Eintritt des Verkehrsunfalls fahrlässig nicht wahrgenommen hat, könnte er in diesem Fall zwar (nach § 142 Abs. 1 StGB) nicht bestraft werden, weil er nicht gewartet hat, aber deshalb zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht angehalten hat. Damit würde der vom Gesetzgeber absichtlich sanktionsfrei pelassene Raum einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten vom Verordnungsgeber durch die Androhung einer Geldbuße wegen fahrläs-

siger Verletzung einer Pflicht ausgefüllt, die lediglich mittelbar der Erfüllung der wesentlichen Pflichten dient. Daß der Verordnungsgeber eine solche Unstimmigkeit gewollt hat, ist auszuschließen. “

Diese Rechtsauffassung stimmt im Ergebnis auch mit der herrschenden Meinung überein (OLG Karlsruhe VRS 54, 462; BayObLGSt 1978, 104; Bär/Hauser, Unfallflucht, § 34 Stvo II Anm. 1, 3, 14; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 34 StVO Anm. 5; Jagusch aaO Rdn. 2; Janiszewski, Straßenverkehrsrecht, 1979 Rdn. 556; a.A., soweit ersichtlich, lediglich Booß, StVO 3. Aufl. S. 311 unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg aa0). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (VRS 44, 97) und des Kammergerichts (vRS 45, 179), die eine . Zuwiderhandlung gegen § 34 StVO auch bei fahrlässiger Unkenntnis vom Eintritt eines Verkehrsunfalls’ angenommen haben, sind durch die Neufassung der §§ 34 und 49 StVO überholt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. a

Salger ' „Hürxthal - Knoblich Ruß Engelhardt