Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 19 Bahnübergänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.06.2023 – 14 U 146/22
- OLG Celle, 31.01.2023 – 14 U 133/22Zitiert von 6
- OLG Celle, 29.03.2023 – 14 U 132/22Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 13.08.2010 – 1 Ss Bs 36/10 (177), 1 Ss Bs 36/10
- OLG Köln, 29.04.1997 – Ss 184/97 B - 104 B -
- LG Münster, 13.10.2017 – 011 O 177/14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.11.2024 – 7 U 150/23
- OLG Oldenburg, 12.03.2024 – 2 ORbs 32/24
- OLG Celle, 10.05.2023 – 14 U 36/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-1 (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-2 (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-3 (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-4 (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-5 (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/19#abs-6 (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.