Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 34 Unfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- KG, 29.06.2015 – 4 VAs 18/15Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt: Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Merkmals Verkehrsunfall bei Fehlen eines Fremdschadens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 24.06.2013 – 1 U 136/12
- LG Saarbrücken, 09.04.2010 – 13 S 219/09Zitiert von 2
- LG Münster, 10.10.2013 – 02 O 31/13
- OLG Stuttgart, 29.11.2006 – 3 U 16/06Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 – L 3 U 134/19
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- SG Landshut, 14.06.2024 – S 3 U 92/24
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 1 U 183/22
26 Entscheidungen zu § 34 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/34#abs-1 (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/34#abs-2 (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/34#abs-3 (3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.