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BGH Urteil vom 20.04.1982 – 1 StR 39/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

u

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Antonie L gB zeborene Ab

aus KB, geboren am GEB 1930 in ICE, zur Zeit in Haft,

>. die Handelsvertreterin Lilliane F WEB zeborene FEED aus KUEEEB, geboren am GEEEEEEED 1949 in

ICE ,

wegen Mordes (1) und Nichtanzeige einer geplanten Straftat (2)

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt BR in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEER au: En als Verteidiger der Angeklagten Lg Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten

vom 5. Oktober 1981 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht Kempten hat die Angeklagte Lg wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem Sohn Reinhold FB zu l1ebenslanger Freiheitsstrafe ‚ die Angeklagte Fb wegen der Nichtanzeige dieses Mordes - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Revision der Angeklagten ID

I. Verfahrensrügen

1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Friedrich MG sei vereidigt worden, obwohl er bei seiner Vernehmung die Beteiligung an der versuchten Vergiftung ihres früheren Ehemannes, des Zeugen Karl Lg, zugestanden hätte. Diese Tat sei nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß Gegenstand der Untersuchung gewesen und dies trotz der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO auch geblieben; denn das Landgericht verwerte sie im Urteil als Indiz für die Überführung der Angeklagten im Mordfall Reinhold FB.

Die Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung des Zeugen Mm EB gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO

u

verstoßen hat und ob ein derartiger Verfahrensver-

stoß durch die teilweise Einstellung des Verfahrens gegenstandslos geworden wäre (vgl. BGH NStZ 1981,

99; BGH NStZ 1982, 40; Meyer in LR StPO, 23. Aufl.,

§ 60 Rdn. 23 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls

hätte sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Den Urteilsgründen

kann mit Sicherheit entnommen werden, daß die Vereidigung des Zeugen MB für die Frage seiner Glaubwürdigkeit keine Rolle gespielt hat. Seine

Aussage erschien der Strafkammer schon deshalb glaubhaft, weil er sich damit selbst belastet hat

und weil sie über einen langen Zeitraum hinweg im

Kern konstant geblieben und in wesentlichen Teilen durch weitere Zeugen bestätigt worden ist (UA S. 52/55). Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin nach einem ausdrücklichen Hinweis zur Beweislage noch Anträge gestellt hätte, die geeignet gewesen wären, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Angesichts der belastenden Angaben

des Zeugen MB nätte die Verteidigung jedes Beweismittel benannt, das die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern und die Angeklagte in ein günstigeres Licht setzen konnte. Daß dies nicht geschehen ist, läßt den sicheren Schluß zu, daß solche Beweismittel nicht zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 4, 130, 132; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 8.10.1981

- 4 StR 517/81; BGH, Urt. vom 18.3.1982 - 4 StR 565/81).

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 24h Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte "den Leiter des Krankenhauses SR" als

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Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bestätigt, daß Herr L@@B niemals wegen Vergiftungserscheinungen im Krankenhaus gewesen sei. Mit dieser Aussage wären frühere Angaben des Zeugen Mu widerlegt und dessen Unglaubwürdigkeit bewiesen worden.

Die Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat die Abweichungen in den Angaben des Zeugen Yo @B gesehen und gewürdigt (UA S. 52). Es konnte nicht mehr feststellen, ob und in welcher Menge Karl IB von dem vergifteten Likör getrunken hat (UA S. 8, 53, 55). Da Wirkungen des Genusses von Tollkirschensaft jedenfalls nicht erkennbar waren (UA S. 53), lag es fern, daß sich Li deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Eine weitere Aufklärung brauchte sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufzudrängen.

53. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte die genauen Wirkungen einer Tollkirschenvergiftung durch einen Sachverständigen klären müssen, um auf dieser Grundlage die Angaben des Zeugen “em EB widerlegen zu können.

Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hatte sich in dieser Frage bereits Aufklärung verschafft (UA S. 53). Sie konnte letztlich dahingestellt bleiben, weil nicht mehr festzustellen war, ob Karl Ip von dem giftigen Saft getrunken hatte (vgl. oben Nr. 2).

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4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte Herrn Gerhard St als Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bekundet, daß die Beschwerdeführerin niemals wegen der Tötung ihres Ehemannes an ihn herangetreten sei und daß er niemals versucht hätte, Herrn IL umzubringen.

Mit dieser Aussage hätten frühere Angaben des Zeugen MB widerlegt und dessen völlige Unglaubwürdigkeit bewiesen werden können.

Die Rüge ist nicht begründet. Mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen MB hat sich das Landgericht ausführlich befaßt (UA S. 52/54). Dabei haben auch seine früheren Angaben zu weiteren Anschlägen auf den Zeugen Lg eine Rolle gespielt (UA S. 54). Derartige Anschläge sind von den Zeugen CE und BEE bestätigt worden (UA S. 54/55). Eine weitergehende Aufklärung dieser außerhalb des Tatgeschehens liegenden Sachverhaltes mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, zumal die damaligen Täter unbekannt geblieben sind und auch von Me infolge Zeitablaufs nicht mehr bezeichnet werden konnten,

5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte "die Ermittlungsakten gegen Ute Fb wegen eines Aussagedeliktes" beiziehen und in der Hauptverhandlung verlesen müssen, Hieraus hätte sich ergeben, daß Frau FB widersprüchliche und bewußt falsche Angaben gemacht hätte und demnach als völlig unglaubwürdig zu beurteilen sei.

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Die Rüge ist unzulässig. Sie entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, Akten und Aktenstellen genau zu bezeichnen und den Inhalt der Äußerungen mitzuteilen.

II. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht stellt in rechtlich unangreifbarer Weise fest, daß Reinhold FB an 12. September 1979 vorsätzlich und heimtückisch getötet worden ist (UA S. 18, 60), daß die Angeklagte Lg diese Tat geplant und gelenkt hat (UA S. 51, 61), die Tatherrschaft innehielt (UA S. 51), einen dominierenden Einfluß auf die beiden wesentlich jüngeren Mittäter ausübte und die Tat als eigene wollte (UA S. 57). Diese Umstände werden im einzelnen dargelegt und begründet; sie tragen die Verurteilung wegen Mordes.

B. Revision der eklagten

I. Verfahrensrügen

1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der §§ 250, 256 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte sich am 24. September 1981 nicht mit der Verlesung des Berichts der Bewährungshelferin Gabriele Müßb vom 22. Mai 1981 begnügen dürfen, sondern Frau Müße selbst als Zeugin vernehmen müssen, wie es von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 10. März 1981 beantragt worden sei.

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Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen Inhalt des Antrags, noch den Gegenstand des Berichts erkennen läßt. Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Der Beweisamtrag wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, Es kann dahingestellt bleiben, ob ein schriftlicher, gemäß § 56 d StGB erstatteter Bericht des Bewährungshelfers dem Urkundenbeweis unterliegt, zumal der Anlaß der Verlesung unbekannt ist. Die Verlesung hat sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt: die von der Revision allein angesprochene Sozialprognose hat für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung keine Rolle gespielt (UA S. 64), so daß es nicht darauf ankommt, ob sie bei einer Vernehmung von Frau Mila günstiger ausgefallen wäre.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 55 StPO mit der Begründung, die Zeugin Ute FR sei zwar als Tochter der Angeklagten Lg und Schwägerin der Angeklagten FB über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, nicht aber über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden.

Die Rüge ist nicht begründet. Auf das Unterbleiben der Belehrung kann die Revision nicht gestützt werden, weil § 55 nicht den Schutz der Angeklagten bezweckt (BGHSt 1, 39; 11, 213; Pelchen KK § 55 Rdn. 19). Deren Rechte und Interessen wurden durch die Belehrung der Zeugin nach § 52 StPO voll gewahrt (Protokoll vom 23. September 1981 S. 17, Bl. 581 d.A.; vgl. Pelchen aaO Rdn. 18).

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II. Sachbeschwerde

Die Verurteilung der Angeklagten FB wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Angeklagte am Abend des 12. September 1979 zugegen, als Antonie Lg Rüdiger La und Jürgen FEB den Mord an Reinhold Fb vereinbarten und in allen Einzelheiten besprachen (UA S. 16/17, 19, 58/59). Sie wußte, daß die Tat ernsthaft geplant war und kurz bevorstand (UA S. 19, 59). Unter diesen Umständen ist für die Annahme bloßer Leichtfertigkeit (§ 138 Abs. 3 StGB) kein Raum. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht erkennbar. Die Formulierung, daß die Angaben der Zeugin Ute FB dem Schwurgericht als glaubhaft "erschienen" (UA S. 47), bedeutet im juristischen Sprachgebrauch keineswegs, daß dem Gericht insoweit Zweifel verblieben sind. Auch die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung

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zur Bewährung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht insoweit nur die bestimmenden Erwägungen im Urteil niedergelegt hat.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Maul Schikora