Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 56d Bewährungshilfe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56d#abs-1 (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56d#abs-2 (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56d#abs-3 (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56d#abs-4 (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56d#abs-5 (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

§ 56c § 56e