Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 09.03.1982 – 1 StR 817/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die fernschriftliche Revisionsbegründung kann der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (nur T)

StPO 1975 § 345 Abs. 2

Die fernschriftliche Revisionsbegründung kann der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen.

BGH, Urt. v. 9. März 1982 - 1 StR 817/81 - LG Karlsruhe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Friedemann RB aus VD - un geboren am EEEEED '957 :: amp.

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär (u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe von. 25. Juni 1981

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von 5 Jahren angeordnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Fernschreiben vom 30. September 1981 begründet hat. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung kann auch durch ein Fernschreiben erfüllt werden.

Zwar sind nach dieser Vorschrift die Revisionsamträge des Angeklagten und ihre Begründung - abgesehen von der hier nicht interessierenden Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - durch eine "von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift" bei Gericht anzubringen. Die Unterzeichnung setzt in der Regel den eigenhändigen und handschriftlichen Vollzug der Unterschrift voraus. Durch dieses Erfordernis unterscheidet sich die Begründung von der Einlegung des Rechtsmittels, bei der die Erklärung lediglich "schriftlich" abzugeben ist (vgl. § 341 Abs. 1 StPO; RGSt 9, 38; 63, 246, 248; 69, 137, 138; BGHSt 12, 317; BGHZ 75, 340, 348).

Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch - nach Überwindung anfänglicher Bedenken - eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem

Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 282; BGHSt 8, 174; BayObL&G NöW 1981, 2591). Diese Ausnahme

hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt (vgl.

für den Zivilprozeß: RGZ 139,45; 151, 82, 86; RG Warrfispr. 1937 Nr. 122; BGH LM Nr. 3 zu § 518 Abus. 1 ZPO = JR 7955, 266; BGHZ 24, 297, 299; BGH NIW 1962, 1505, 1507; 30H VersR 1965, 852; BGH LM Nr. 63 zu § 519 ZPO = MDR 971, 576; BGH NJW 1976, 966, 967; BGH VersR 1977, 1101; GHZ 75, 3L0, 349; BGH NJW 1980, 291; BGH VersR 1980, 331; für cas arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE 3, 252, BAGE 3, 55; 13, 121, 123; 22, 156, 158; BAG NJW 1971, 2190, BAG DE 1973, 2148; BAG DB 1974, 12445; BAG NJW 1976, 1285; BAG NJW 1979, 233, 234; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwGE 1, 103; 2, 190, 192; 3, 56; BVerwG NJW 1962, 555; BVerwG NJW 1964, 831, 832; BVerwG NJW 1978, 2110; OVG Münster MDR 1970, 1042; BayVGH BB 1977, 568;

für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245;

5, 3, 4; 7, 16, 17; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH BStBl. 1954 III S. 27; BFH BB 1973, 1517; jetzt ausdrücklich § 357 Abs. 1 Satz 3 AO; für die freiwillige Gerichtsbarkeit: BGH LM Nr. 1 zu § 31 LVO; BGH LM Nr. 1 zu § 5 Abs. 1 LVR = JZ 1953, 179; OLG Neustadt NJW 1952, 27; für den gewerblichen Rechtsschutz: BGH LM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJUW 1967, 2114; BGHZ 79, 314, 316; BPatGE 17, 2u,, 250; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7,

12; BayVerfGHE 17, 104). Danach wird das Telegramm heute allgemein als formgültige Rechtsmittelschrift (bzw. als rechtswirksamer bestimmender Schriftsatz) anerkannt, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht - eigenhändig und handschriftlich - unterzeichnet werden kann. Diese Übung ist nach der Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt (RGZ 139, 45, 48; BSGE 1, 243, 245; BAG NJW 1971, 2190, 2191; BGHZ 79, 314, 316; BayVGii BB 1977, 568). Maßgeblich ist allein die am Empfangsort

hergestellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist (RAGE 3,

252, 254; RGZ 139, 45, 48; BGHSt 8, 174, 176; 14,233, 235; BGHZ 79, 314, 316).

Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn die Revision nicht durch Telegramm, sondern mittels Fernschreiben begründet worden ist (für die Gleichbehandlung auch BGH IM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJW 1967, 21143; BGH NJW 1974, 1090; BGHZ 65, 10; BGH VersR 1980, 331;

BGHZ 79, 314, 316; OLG Stuttgart MDR 1960, 930; OLG Hamm NJW 1961, 2225; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; OLG Stuttgart Justiz 1972, 42; BayObLG NJW 1981, 2591; BPatGE 17, 2ulh, 250; BayVGH BB 1977, 568; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 2. Aufl. Rdn. 333; a.A. grundsätzlich Sax in KMR StPO, 7. Aufl. Einl. X Rdn. 51; Meyer in LR StPO, 23. Aufl. § 345 Rdn. 23; kritisch auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 97). In beiden Fällen veranlaßt der Beschwerdeführer im Wege der elektrotechnischen Nachrichtenübermittlung, daß die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Der fermschriftliche Verkehr ist einfacher

und schneller als der telegrafische, weil die an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossenen Teilnehmer

in der Regel jederzeit direkt in Verbindung treten können. Es besteht kein Anlaß, dem Bürger die Vorteile dieses modernen Kommunikationssystems vorzuenthalten, das ihm die bestmögliche Ausschöpfung einer gegen ihn laufenden Rechtsmittelfrist ermöglicht. Auch ist die Gefahr des Mißbrauchs geringer als die der Täuschung des Rechtsver-

. kehrs durch ein Telegramn.

Vorausgesetzt wird dabei, daß das Fernschreiben unnitteibar von der Fernschreibstelle des Gerichts oder der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft aufgeromnen wird (vgl. BGHZ 79, 314, 318; BayObLC Nuw 1981, 2591), daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Sträfprozeßordnung an eine ordnunssgexä3e Hech.smittelbegründung stellt (vgl. § 344 StPO; EGHSt 8, 176, 177) und daß es abschließend - als Ersatz der an sich &rforde_ic technisch aber nicht möglichen Unterschrift - der \anen des Erklärenden anführt (BGHSt 8, 174, 177; EGH NW 1965, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; BFH BB 1973, 1517; BVerwGE 3, 56; OVG Münster MDR 1970, 1042). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) nicht verletzt. Das Landgericht hat aus sechs Einzelstrafen von zusammen 6 Jahren und 1 Monat unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von 1 Jahr und 8 Monaten eine Gesamt-

freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gebildet und hierbei erkennbar alle maßgebenden Umstände berücksichtigt (vgl. UA S. 83-88).

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth